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VERERBEN/VERSCHEN-KEN - EIN KLEINER STEUERRECHTLICHER ÜBERBLICK

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 26.06.2023
Zur Optimierung der steu­erlichen Gestaltungsmöglichkeiten sollte jeder Unternehmer über eine lebzeitige Übertragung des Unternehmens und des übrigen Vermögens nachdenken.

Vorab die wichtigsten Fakten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach 3 Steu­erklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Schenker.

Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche oder nichteheli­che Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkel und Urenkel sowie bei einer Erb­schaft für Eltern und Großeltern.

Unter die Steuerklasse II fallen Eltern und Großeltern (bei einer Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.

Die persönlichen Freibeträge staffeln sich wie folgt:


Die Steuersätze, die für die Erbschaft bzw. Schenkung angesetzt werden, sind einerseits abhängig von dem Wert der Erbschaft bzw. Schenkung und andererseits von der jeweiligen Steuerklasse.



Folgende Besonderheiten bringt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mit sich. So besteht die Möglichkeit, das Familienheim an den Ehepartner oder eingetragenen Lebens­partner komplett steuerfrei zu verschenken. Eine Im­mobilie ist ein Familienheim, wenn darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken dauerhaft genutzt wird. Daher besteht keine Be­freiung für das Ferien- oder Wochenendhaus. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch, wenn die Kinder oder die Enkel das Familienwohnheim erben (nicht bei Schenkung) und das Fa­milienheim unverzüglich selbst nutzen. Zu beachten ist aber, dass in diesem Fall die Erb­schaft insoweit nur steuerfrei ist, soweit die Wohnfläche des Familienheims 200 Quadrat­meter nicht übersteigt.

Eine weitere Begünstigung gibt es für vermietete Wohnimmobilien, die sich im Privatvermö­gen befinden. Bei der Bewertung von Wohnimmobilien wird ein Abschlag von 10 % gewährt. Folglich werden auf Grund des „wohnungspolitischen“ Vermieterabschlages nur 90 % des Wertes der Wohnimmobilie als Bereicherung bei einer Schenkung angesetzt.

Beispiel 1:

Schenken sowohl Mutter als auch Vater dem Kind je 400.000,- €, so ist der Erwerb für das Kind auf Grund der Freibeträge steuerfrei. Schenkt hingegen der Vater 500.000,- € und die Mutter 300.000,- €, so sind 100.000,- € vom Vater zu versteuern, da dieser Betrag den Frei­betrag über­schreitet. Der von der Mutter nicht genutzte Freibetrag kann nicht auf den Vater übertragen werden.

TIPP:

Der Vater schenkt der Mutter vorab zur freien Verfügung (!) 100.000.- € (falls noch Freibe­träge vorhanden sind) und jeder schenkt dem Kind danach 400.000.- €. Damit ist die Schen­kung steuerfrei.

Beispiel 2:

Schenkt hingegen das Kind dem Vater 300.000,- €, so kann dieser nur einen Freibetrag von 20.000,- € geltend machen, da der Vater unter die Steuerklasse II fällt. Folglich hat der Vater 280.000,- € mit 20 % zu versteuern. Daraus folgt eine Schenkungssteuerlast i. H. v. 56.000,- €.

Schenkung von Betriebsvermögen

Nachfolgend wollen wir einen kurzen Überblick über die Schenkung von Betriebsvermögen geben. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gibt es ein sogenanntes Regelverschonungsmo­dell und ein Optionsverschonungsmodell. Nach der Regelverschonung wird ein Ver­scho­nungsabschlag von 85 % gewährt, das bedeutet 85 % des Betriebsvermögens kann steuerfrei weitergegeben wer­den. Bei der Optionsverschonung kann sogar 100 % des Be­triebsvermögens steuerfrei an den Übernehmer übertra­gen werden. Dabei muss bei der Re­gelverschonung das übertragene Unternehmen 5 Jahre weitergeführt werden, bei der Opti­onsverschonung 7 Jahre. Die Optionsverschonung kann aber nur gewählt werden, wenn in dem Unternehmen maximal 20 % Verwaltungsvermögen stecken, das grundsätzlich eigentlich nicht steuerbegünstigt ist.

Zusätzlich ist die Lohnsummenregelung nach folgender Differenzierung einzuhalten.


Das bedeutet, dass für Betriebe bis zu 5 Arbeitnehmern die Lohnsummenprüfung für die Gewährung von Steuervergünstigungen oder –freiheit entfällt. Für Unternehmen, die mehr als 5 bis zu 15 Arbeitnehmer haben, gibt es die obigen Differenzierungen und bei Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern muss bei der Regelverschonung innerhalb von 5 Jahren 400 % der Ausgangslohnsumme erreicht werden und bei der Optionsverschonung 700 % innerhalb von 7 Jahren. Dabei ist die Ausgangslohnsumme die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Übertragungszeitpunkt. In die Lohnsumme sind alle Löhne, Gehälter und andere Bezüge und Vorteile inklusive Steuern und Sozilabgaben einzu­beziehen.

Weiterhin gibt es eine Wertgrenze, da große Unter­nehmensvermögen nicht mehr gänzlich steuerfrei weitergegeben werden sollen. Diese Wertgrenze liegt bei 26 Millionen Euro. Bis zu dieser Wertgrenze fällt unter den oben ge­nannten Voraussetzungen, je nachdem, welches Modell gewählt wird, weiterhin keine Erb­schaft- oder Schenkungsteuer an. Ab dieser Grenze gibt es die Möglichkeit eines Verscho­nungsabschlagsmodells. So verringert sich der Verschonungsabschlag (85 % oder 100 %) um jeweils einen Prozentpunkt für jede volle 750.000 Euro, die die Wertgrenze überschrei­ten. Das bedeutet im Klartext, dass es bei einem Erwerb von z.B. 26.750.000 Euro nur noch 84 % Verschonung bei der Regelverschonung und 99 % bei der Optionsverschonung gibt.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kommentar:

Der Faktor Zeit darf bei einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge nicht unterschätzt wer­den. Eine frühe Einbeziehung des Nachfolgers hilft dabei, späteren Missverständnissen vor­zu­beugen. Sowohl Übergeber als auch Nachfolger müssen sich aber im Klaren sein, was eine Unternehmensnachfolge für die jeweilige Person bedeutet. Bei dem Thema Unterneh­mensnachfolge sollte auch nie die steuerli­che Gestaltung aus dem Auge verloren werden. So ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Be­triebsvermögen bestenfalls sogar steuerneutral zu übertragen. Da­rüber hinaus sollte auch über vorgezogene Schenkungen nachgedacht werden, da nach Ablauf von 10 Jahren der persönliche Freibetrag erneut in An­spruch genommen werden kann. Somit kann Vermögen steu­ergünstig an die nächste Generation übertragen werden.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

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