NEUES AUS DER GESETZGEBUNG
STEUERLUCHS VOM 03.04.2019
Nicht nur die Brexit-Verhandlungen ziehen sich wie Kaugummi und tragen nicht gerade dazu bei, dass die Politikverdrossenheit der Menschen abnimmt. Auch bei deutschen Gesetzgebungsverfahren wie der Reform der Grundsteuer und das Thema Diesel-Fahrverbote gibt es nur kleine Schritte, über die wir Sie aber trotzdem informieren wollen.
Grundsteuerreform
Bis zum 31.12.2019 muss ein neues Grundsteuergesetz auf den Weg gebracht werden. Dabei ist die Grundsteuer mit einem jährlichen Volumen von rund 14 Milliarden Euro eine der wichtigsten kommunalen Einnahmequellen. Nach einem aktuellen Treffen des Bundesfinanzministers mit seinen Länderkollegen wurde verlautbart, dass man sich auf die Eckpunkte einer Grundsteuerreform verständigt habe. So würden das Bundesfinanzministerium und die Mehrheit der Länder ein wertabhängiges Modell favorisieren, bei dem die Grundstückwerte und das Alter von Gebäuden herangezogen werden. Dabei soll es nach den jüngsten Verhandlungen Grundsteuerbegünstigungen für sozialen Wohnungsbau sowie für genossenschaftlichen und kommunalen Wohnungsbau geben. Bei diesem Modell ist davon auszugehen, dass gerade in Ballungszentren, in denen die Grundstückswerte enorm gestiegen sind, es zu einer spürbaren Erhöhung der Grundsteuer kommen wird. Bayern stellt sich gegen die Pläne und favorisiert ein wertunabhängiges Flächenmodell, bei dem sich die Steuerhöhe pauschal an der Fläche des Grund und Bodens sowie der Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes orientiert. Nachdem das Gesetz sowohl den Bundestag, als auch den Bundesrat passieren muss und die CSU Mitglied der großen Koalition ist, dürfte es spannend sein, ob das bisherige Nein Bayerns noch zu einer Reform des Gesetzesvorhabens führt.
Neues zu Diesel-Fahrverboten
Bundestag und Bundesrat haben eine Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verabschiedet und wollen damit erreichen, dass Diesel-Fahrverbote eingeschränkt werden. Übersteigt in Kommunen die Stickstoffdioxidbelastung 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht (der EU-Grenzwert liegt bei 40 Mikrogramm), dann können die Kommunen auf Fahrverbote verzichten. Bei derart relativ geringen Überschreitungen des EU-Grenzwertes seien Fahrverbote nicht verhältnismäßig. Außerdem schreibt das Gesetz fest, welche Fahrzeuge von Fahrverboten ausgenommen sind. Das betrifft Euro 6 Diesel und ebenso Euro 4 und 5 Diesel, wenn sie weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxid pro Kilometer ausstoßen. Ebenfalls ausgenommen sind Nutzfahrzeuge, vor allem diejenigen, bei denen die Nachrüstung mit öffentlichen Geldern gefördert wurde, wie Handwerker- und Lieferfahrzeuge. Ausnahmen gelten auch für Einsatzfahrzeuge wie Krankenwagen und Polizeifahrzeuge.
Zugleich wurde auch das Straßenverkehrsgesetz geändert, das Polizei und Ordnungsbehörden die Überwachung angeordneter Diesel-Fahrverbote erleichtern soll. Nunmehr sind stichprobenartige Überprüfungen mit mobilen Geräten erlaubt, relevante Daten wie Fahrzeugkennzeichen, Schadstoffklasse oder Bilder der Fahrer können automatisiert erhoben, gespeichert und verwendet werden. Die Daten müssen aber bei Fahrzeugen, die nicht unter das Fahrverbot fallen unverzüglich gelöscht werden, in allen anderen Fällen nach zwei Wochen.
Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater