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NEUES AUS DER GESETZ­GEBUNG

STEUERLUCHS VOM 03.04.2019
Nicht nur die Brexit-Verhandlungen ziehen sich wie Kaugummi und tragen nicht gerade dazu bei, dass die Politikverdrossenheit der Menschen abnimmt. Auch bei deutschen Gesetzge­bungsverfahren wie der Reform der Grundsteuer und das Thema Diesel-Fahrverbote gibt es nur kleine Schritte, über die wir Sie aber trotzdem informieren wollen.

Grundsteuerreform

Bis zum 31.12.2019 muss ein neues Grundsteuergesetz auf den Weg gebracht werden. Da­bei ist die Grundsteuer mit einem jährlichen Volumen von rund 14 Milliarden Euro eine der wichtigsten kommunalen Einnahmequellen. Nach einem aktuellen Treffen des Bundesfi­nanzministers mit seinen Länderkollegen wurde verlautbart, dass man sich auf die Eckpunk­te einer Grundsteuerreform verständigt habe. So würden das Bundesfinanzministerium und die Mehrheit der Länder ein wertabhängiges Modell favorisieren, bei dem die Grundstück­werte und das Alter von Gebäuden herangezogen werden. Dabei soll es nach den jüngsten Verhandlungen Grundsteuerbegünstigungen für sozialen Wohnungsbau sowie für genossen­schaftlichen und kommunalen Wohnungsbau geben. Bei diesem Modell ist davon auszuge­hen, dass gerade in Ballungszentren, in denen die Grundstückswerte enorm gestiegen sind, es zu einer spürbaren Erhöhung der Grundsteuer kommen wird. Bayern stellt sich gegen die Pläne und favorisiert ein wertunabhängiges Flächenmodell, bei dem sich die Steuerhöhe pauschal an der Fläche des Grund und Bodens sowie der Wohn- bzw. Nutzfläche des Ge­bäudes orientiert. Nachdem das Gesetz sowohl den Bundestag, als auch den Bundesrat passieren muss und die CSU Mitglied der großen Koalition ist, dürfte es spannend sein, ob das bisherige Nein Bayerns noch zu einer Reform des Gesetzesvorhabens führt.

Neues zu Diesel-Fahrverboten

Bundestag und Bundesrat haben eine Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ver­abschiedet und wollen damit erreichen, dass Diesel-Fahrverbote eingeschränkt werden. Übersteigt in Kommunen die Stickstoffdioxidbelastung 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht (der EU-Grenzwert liegt bei 40 Mikrogramm), dann können die Kommunen auf Fahr­verbote verzichten. Bei derart relativ geringen Überschreitungen des EU-Grenzwertes seien Fahrverbote nicht verhältnismäßig. Außerdem schreibt das Gesetz fest, welche Fahrzeuge von Fahrverboten ausgenommen sind. Das betrifft Euro 6 Diesel und ebenso Euro 4 und 5 Diesel, wenn sie weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxid pro Kilometer ausstoßen. Eben­falls ausgenommen sind Nutzfahrzeuge, vor allem diejenigen, bei denen die Nachrüstung mit öffentlichen Geldern gefördert wurde, wie Handwerker- und Lieferfahrzeuge. Ausnahmen gelten auch für Einsatzfahrzeuge wie Krankenwagen und Polizeifahrzeuge. 

Zugleich wurde auch das Straßenverkehrsgesetz geändert, das Polizei und Ordnungsbehör­den die Überwachung angeordneter Diesel-Fahrverbote erleichtern soll. Nunmehr sind stich­probenartige Überprüfungen mit mobilen Geräten erlaubt, relevante Daten wie Fahrzeug­kennzeichen, Schadstoffklasse oder Bilder der Fahrer können automatisiert erhoben, ge­speichert und verwendet werden. Die Daten müssen aber bei Fahrzeugen, die nicht unter das Fahrverbot fallen unverzüglich gelöscht werden, in allen anderen Fällen nach zwei Wo­chen.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




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