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NEUES RUND UM DIE CORONA-PANDEMIE

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 26.04.2021
Die wirtschaftlichen Verwerfungen auf Grund der Corona-Pandemie sind gravierend, daher hat der Staat eine Reihe von Maßnahmen modifiziert und verlängert.

KFW-Corona-Sonderprogramme wurde verlängert und erhöht
Die Bundesregierung und die KfW haben das KfW-Corona-Sonderprogramm bis zum 31.12.2021 verlängert und zum 01.04.2021 die Kreditobergrenzen erhöht.
Die Änderungen im Überblick:
  1. Das KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, wird bis zum 31.12.2021 verlängert (bislang bis zum 30.06.2021 befristet).
  2. Im KfW-Sonderprogramm gibt es zukünftig deutlich höhere maximale Kreditbeträge für Kleinbeihilfen. Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig,
  3. für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Euro),
  4. für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),
  5. für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Euro).
Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten. Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht.
  1. Die Maßnahmen wurden von der KfW zum 01.04.2021 umgesetzt.

Die KfW-Corona-Hilfe steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des EU-Beihilferechts entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.



Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde verlängert
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnungwurden die Zugangserleichterungen um drei Monate verlängert.
Zugangserleichterungen:
  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent.
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31.12.2021 verlängert.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wurde bereits mit der Ersten KUG-Änderungsverordnung bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.
Die zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung ist am 01.04.2021 in Kraft getreten.

Corona – Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.03.2021 mitgeteilt, dass die nachfolgenden verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen verlängert werden. Anbei die wichtigsten Eckpunkte des BMF-Schreibens:
Stundung im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.09.2021 zu gewähren.
Über den 30.09.2021 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen keine strengen Anforderungen zu stellen sein. Die Anträge dürfen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
Wird dem Finanzamt bis zum 30.06.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.09.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30.06.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.09.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Update zur Corona Überbrückungshilfe III

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Anbei eine Kurzübersicht:
  • Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt und beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten.
  • Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet.
  • Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



Kurzfassung:

1. Die KfW-Corona-Sonderprogramme wurden bis zum 31.12.2021 verlängert und erhöht.
2. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.
3. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit im vereinfachten Verfahren Steuern zu stunden oder Vorauszahlungen anzupassen.

Kommentar:

Neben den oben beschriebenen „Corona-Maßnahmen“ ist für die Praxis interessant, dass das Bundesministerium der Finanzen eine geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und -software veröffentlicht hat. Danach gilt nun für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.


Barbara Muggenthaler
Wirtschftsprüferin | Steuerberaterin





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