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NEUES ZU MINDESTLOHN, MINI- UND MIDIJOB

STEUERLUCHS VOM 06.11.2024
Zum 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn um weitere 41 Cent, somit auf 12,82 Euro.

Dadurch erhöht sich auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze, die wiederum Auswirkungen auf die Untergrenze des Midijobs hat. 

Seit dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie erhöht sich deshalb mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde ab 1. Januar 2025 von bisher 538 Euro auf 556 Euro monatlich.

Midijob
Der Midijob ist im Gegensatz zum Minijob voll sozialversicherungspflichtig, sowohl der Arbeitgeber als auch der Midijobber zahlen in die Rentenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ein, wobei die Konditionen für Arbeitnehmende günstiger sind als bei einer Vollzeit-Beschäftigung.

Der Übergangsbereich liegt derzeit beim Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro. Dabei wurde die Midijob-Grenze zum 01.01.2023 von 1.600,00 Euro auf 2.000,00 Euro erhöht. Der Arbeitnehmerbeitrag liegt am Beginn des Übergangsbereiches bei null und steigt dann gleitend zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro fällig.

Obwohl der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung geringer ist als bei regulär Beschäftigten, können Midijobber die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Die reduzierten Beiträge in die Rentenversicherung wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobber aus, denn dem Rentenkonto wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben.

Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns und damit der Geringfügigkeitsgrenze beginnt ein Midijob ab dem 1. Januar 2025 bei 556,01 Euro.



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