NEUREGELUNG DES ZINSSATZES NACH §233A AO
RAW-AKTUELL 4/2022
Ende März hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Darin wird vor allem der neue Zinssatz nach § 233a AO geregelt.
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte August 2021 entschieden (wir berichteten), dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro Monat seit dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 die bisherige Verzinsung jedoch weiterhin gilt. Erst für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 vorlegen.
Der Gesetzesentwurf sieht jetzt vor, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) angesetzt wird. Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträumeaufzuteilen, für die die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen sind. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet. Die Angemessenheit des Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle 3 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1.1.2026. Weiterhin soll die bisherige einjährige Festsetzungsfrist für Zinsen auf zwei Jahre verlängert werden.
Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. So lautet die Gesetzesbegründung dazu: „Die Entscheidung des BVerfG erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und237 AO.
Die Frage, ob auch für andere Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen als Nach-zahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO sowie für Säumniszuschläge nach § 240AO eine Neuregelung des Zinssatzes erfolgen soll, soll nicht in diesem Gesetz beantwortetwerden.“
Hinweis:
Das Gesetz muss noch von Bundestag (geplant für den 24.06.2022) und Bundesrat (geplant für den 08.07.2022) verabschiedet werden.