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RECHTLICHE UND STEUERLICHE ÄNDERUNGEN 2021

RAW-AKTUELL 1/2021
Rechtliche und Steuerliche Änderungen 2021
Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kleinen Überblick über wichtige rechtliche und steuerliche Neuerungen im Jahr 2021 geben.

Folgende steuerliche Maßnahmen wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über den 31.12.2020 verlängert.

Stundung im vereinfachten Verfahren
Auf Antrag werden Stundungen bis 31.03.2021 (in Ausnahmefällen bis 31.12.2021 unter Ratenzahlungen) gewährt. Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies muss von den Steuer­pflichtigen dargelegt werden.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfah­ren
Bis zum 30.06.2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Auch hier ist Vo­raussetzung, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung kann der Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpas­sung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Um die durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten, setzen die Finanzämter auf bis zum 31. März 2021 eingegangenen An­trag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für 2020 und 2021 herab bzw. erstatten diese im Bedarfsfall gar vollständig wieder zurück. Die Herabsetzung / Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen ist indes nur für unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vorgesehen. Parallel zum vorgenannten Herabsetzungsantrag besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit, die Sondervorauszahlung 2021 abwei­chend von der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe anzumelden.

Die Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen 2019 wird bis zum 31.8.2021 verlängert.
Das BMF hatte noch am 4.12.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Krise mittgeteilt, dass die Frist nur um einen Monat verlängert werde. Die Große Koalition hat sich aber nun doch auf die umfassendere Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärung für 2019 geei­nigt.

Corona-Bonus
Arbeitgeber, die im Rahmen der Corona-Krise ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen, blei­ben auch 2021 steuerlich begünstigt. Die Frist für die Zahlung des steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro wurde vom 31.12.2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Corona-Bonus ist aber insgesamt nur einmal steuerbefreit.

Überbrückungshilfe III bis zum 30.06.2021
Grundsätzlich orientiert sich die Überbrückungshilfe an den monatlichen Fixkosten. Erst nachträglich wurde aber der Betrag durch die Regierung auf die sogenannten ungedeckten Fixkos­ten beschränkt. Wird Überbrückungshilfe II oder III für einen Monat beantragt, muss in diesem Monat ein bilanzieller Verlust (ohne Abschreibungen) vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag. Diese Änderung des Fixkostenbegriffs wurde erst im Dezember eingeführt, so dass eine Vielzahl der Anträge der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) wohl falsch ist, korrigiert werden muss und die Auszahlungen zu hoch ausgefallen sind.

Kurzarbeitergeld – Verlängerung der Bezugsdauer bis 31. Dezember 2021
Die Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld wurden grundsätzlich, jedoch mit ein paar Ausnah­men bis Ende 2021 verlängert.

Ab dem vierten Bezugsmonat wird hiernach das Kurzarbeitergeld von 60 % auf 70 % erhöht, für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 %, ab dem siebten Monat Kurzarbeit auf 80% bzw. 87 % des Monatslohns. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben auch 2021 steuer-frei.

Wird in einem Unternehmen bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt, gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2021 folgende Erleichterungen:
  • Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt bereits dann vor, wenn mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfallen mit jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
  • Eine Bildung von negativen Arbeitszeitsalden ist nicht erforderlich.
  • Des Weiteren wird die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge noch zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Änderung beim Solidaritätszuschlag
Bisher galt für die Erhebung des Solidaritätszuschlags die Freigrenze von 972,00 Euro für Alleinstehende, bzw. 1.944,00 Euro für Paare. Wer also mehr als 972,00 Euro, bzw. 1.944,00 Euro pro Jahr an Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlt hat, musste zusätzlich noch 5,5 % Solidaritätszuschlag bezahlen. Durch die Änderung der Freigrenze auf 16.956, bzw. 33.912 Euro entfällt für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen der Solidaritätszuschlag ab 2021.

Alleinstehende werden künftig erst ab einem Jahreseinkommen von rund 73.000 Euro brutto zur Kasse gebeten. Wer zwischen 73.000 und 109.000 Euro verdient, muss den Soli nur teilweise zahlen. Wer mehr verdient, muss den vollen Zuschlag bezahlen.

Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.
Das BMF hat mitgeteilt, dass für die Veranlagungszeiträume ab 2020 der Vorläufigkeitsver­merk in den Steuerbescheiden auch die Frage erfasst, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.

Einkommensteuertarif
Der Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2021 auf 9.744 Euro. Ab dem 1.1.2022 ist eine weitere Anhebung auf 9.984 Euro vorgesehen. Der Kinderfreibetrag wird auf 2.730 Euro und das monatliche Kindergeld um 15 Euro pro Kind erhöht. Außerdem werden zur Abmilderung der "kalten Progression" die übrigen Tarifeckwerte nach rechts verschoben.


Erhöhung Pendlerpauschale
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurden Anpassungen beschlossen, um die CO2-Reduktion bis 2030 sozial ausgewogen anzugehen.
Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendun­gen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen wer­den. Im Vermittlungsausschuss wurde außerdem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht. Ebenfalls greift die Anhebung für Familienheim­fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ab dem 21. Kilometer.

Abschreibung
Für die Jahre 2020 und 2021 wurde eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt.

Sofort-Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern
Nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung sollen damit zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Die Maßnahme soll auch noch für Anschaffungen aus dem Jahr 2020 gelten, wenn der Restwert noch zu 100 Prozent abgeschrieben werden kann.

Erhöhung des Mindestlohns ab 2021
Ende Oktober 2020 hat die Bundesregierung die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission. Bis zum 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn in vier Stufen, von derzeit 9,35 Euro brutto auf 10,45 Euro brutto je Stunde:

zum 01.01.2021auf 9,50 Euro
zum 01.07.2021auf 9,60 Euro
zum 01.01.2022auf 9,82 Euro
zum 01.07.2022auf 10,45 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmer. Der Mindestlohn muss nicht bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schülern, Auszubildenden, Pflichtpraktika z.B. im Rahmen eines Studiums oder bei Praktika unter drei Monaten sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gezahlt werden. Auch bei Langzeit­arbeitslosen, nach einer Arbeitsaufnahme gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht. Abweichend von dem oben aufgeführten Mindestlohn, gibt es in einigen Branchen (wie z.B. im Baugewerbe, Gebäudereinigung) einen höheren Mindestlohn.

Beachten Sie, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Bei Erhöhung des Mindestlohns ist daher darauf zu achten, dass die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern angepasst wird, damit die Minijob-Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird. In den nächsten zwei Jahren muss die Anpassung jeweils zum 01.01. und 01.07. vorgenommen werden.



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