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RECHTLICHE UND STEUERRECHTLICHE NEUERUNGEN 2020

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 24.01.2020
Der Gesetzgeber hat sich für das Jahr 2020 einige rechtliche und steuerrechtliche Neuerungen einfallen lassen. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Auszug daraus darstellen.

Neue Bon-Pflicht
Ab dem 01.01.2020 gilt die Bon-Pflicht, somit muss bei jeder Transaktion ein Beleg ausgegeben werden. Der Kunde muss diesen zwar nicht mitnehmen, der Händler muss ihn aber ausgeben und aufheben.

Im Einzelhandel wird mit mehr als zwei Millionen Kilometer Länge an Kassenbons pro Jahr gerechnet. Die Mehrbelastung an Kosten für Papier, Druck und Entsorgung wird erheblich sein und von der Umweltbelastung durch das meist Thermopapier ganz zu schweigen. Somit gibt es im neuen Jahr schon wieder mehr Bürokratie.


Neuerungen bei elektronischen Kassensystemen
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) sind Unternehmen verpflichtet, ab dem 01.01.2020 elektronische Registrierkassen, bzw. Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszurüsten. Das Problem an der Sache ist aber, dass fast noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen erhältlich sind. Somit ist eine Umstellung der Kassen bis zum 01.01.2020 rein faktisch nicht möglich. Dies hat auch die Finanzverwaltung festgestellt. Daher hat sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung verständigt. Neue Frist zur Umstellung ist nun der 30.09.2020.


Mindestlohn ab 2020
Der Mindestlohn wurde zum 01.01.2020 von 9,19 Euro auf 9,35 Euro erhöht. Somit ergibt sich vor allem bei Minijobbern anpassungsbedarf. Da bei Minijobbern ein festes Monatsgehalt aber auch die Bezahlung nach geleisteten Stunden üblich ist, ist wie folgt zu differenzieren:
  • Bei der Bezahlung nach den tatsächlich geleisteten Stunden sind diese mit dem Mindestlohn zu multiplizieren und die Grenze von 450 Euro monatlich darf nicht überschritten werden.
  • Ist ein festes Monatsgehalt mit einer bestimmten wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart, dann ergibt sich nach dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine „zulässige“ Arbeitszeit von 11 Stunden je Woche und ein monatliches Entgelt von Euro 446,-.
Also beachten Sie, dass ab dem 01.01.2020 auf Grund der Erhöhung des Mindestlohns die Arbeitszeit von Minijobbern verringert werden muss.


Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019
Vor allem das Thema steuerliche Förderung der Elektromobilität wurde durch das Jahressteuergesetz 2019 angegangen.

Elektro- oder Elektrohybridfahrzeuge als Firmenwägen:
- Kraftfahrzeuge (angeschafft zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030), die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 Euro liegt
->Herabsetzung der Bemessungsrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs auf ein Viertel.

-Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die oben dargestellten Voraussetzungen nicht einhalten, gilt folgendes:
  • Anschaffung zwischen 01.01.2019 bis 31.12.2021, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.
  • Anschaffung zwischen 01.01.2022 bis 31.12.2024, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
  •  Anschaffung zwischen 01.01.2025 bis 31.12.2030, hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.
Sollte die Fahrtenbuchmethode angewendet werden, dann sind Anschaffungskosten oder vergleichbare Kosten (z.B. Miete, Leasingraten) ebenfalls nur zu einem Viertel, bzw. zur Hälfte anzusetzen.

Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder:
Für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es neben der normalen Abschreibung noch eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung. Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektromechanischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Elektrowandlern gespeist werden.

Verpflegungspauschalen:
Die Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung wurden erhöht. So wird der Betrag von 24 Euro auf 28 Euro erhöht bei Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 Euro auf 14 Euro für An- und Abreisetag sowie für Abwesenheitstage von mehr als 8 Stunden, ohne Übernachtung.


Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
Kleinunternehmerregelung:
Die Kleinunternehmerregel konnte angewendet werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die untere Grenze wurde von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben.

Betriebliche Gesundheitsförderung:
Arbeitgeber haben die Möglichkeit ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Gesundheitsförderung zu geben. Derzeit liegt der Freibetrag bei 500 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Dieser Betrag wurde auf 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr erhöht.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Energetische Gebäudesanierung:
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, wie z.B. ein Fensteraustausch, Dämmung von Dächern und Außenwänden werden ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren steuerlich durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Folgende Maßnahmen sind förderfähig:
  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung einer Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen
Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen, höchsten jeweils 14.000 Euro und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen, höchstens 12.000 Euro.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kommentar:
Auch dieses Jahressteuergesetz und die weiteren steuerlichen Neuerungen bringen nicht die erhofften Erleichterungen im Steuerrecht, es werden vielmehr wieder neue Ausnahmetatbestände eingeführt. Daneben wird einerseits eine Bon-Pflicht für jeden Unternehmer eingeführt, also ein Bürokratiemonster erschaffen, gleichzeitig ein drittes Bürokratieentlastungsgesetz eingeführt, verstehen kann man das alles so langsam nicht mehr. Da ist der Anstieg des Grundfreibetrags zum 01.01.2020 auf 9.408 Euro und die Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 2.586 Euro nur ein schwacher Trost. Trotz allen steuerlichen Wirren wünsche ich Ihnen für 2020 alles Gute.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater











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