RECHTLICHE UND STEUERRECHTLICHE NEUERUNGEN 2021
AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 14.01.2021

Das Jahr 2020 war sicherlich für Alle sowohl im privaten, als auch im wirtschaftlichen Bereich ein äußerst herausforderndes Jahr. Jetzt ist aber schon klar, dass auch 2021 weitere Herausforderungen im Umgang mit der Corona-Krise bringen wird. Daher betreffen einige rechtliche und steuerrechtliche Neuerungen für das Jahr 2021 auch Maßnahmen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Auszug über die steuerlichen und rechtlichen Änderungen 2021 darstellen.
Verlängerung des Lockdown bis zum 31.01.2021 – steuerliche Maßnahmen
Der Lockdown wurde bis zum 31.01.2021 verlängert, das bedeutet, dass der stationäre Autohandel weiterhin bis Ende Januar verboten ist, während Kfz-Werkstätten weiterhin geöffnet bleiben können. Der Online Fahrzeugverkauf ist auch weiterhin möglich. Folgende steuerliche Maßnahmen wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über den 31.12.2020 verlängert.
Stundung im vereinfachten Verfahren
Auf Antrag werden Stundungen bis 31.03.2021 (in Ausnahmefällen bis 31.12.2021 unter Ratenzahlungen) gewährt. Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies muss von den Steuerpflichtigen dargelegt werden.
Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
Bis zum 30.06.2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung kann der Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Überbrückungshilfe III bis zum 30.06.2021
Während es für die Zeit des Lockdown im November und Dezember 2020 neben der Überbrückungshilfe II und III die sogenannte November- und Dezemberhilfe gab (Anträge können für die Novemberhilfe bis zum 31.01.2021 und für die Dezemberhilfe bis zum 31.03.2021 gestellt werden), gibt es Stand heute, für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen seit Januar 2021 nur noch die Möglichkeit die Überbrückungshilfe III zu beantragen. Die Überbrückungshilfe III wird bis Ende Juni 2021 fortgeführt. Grundsätzlich orientiert sich dabei die Überbrückungshilfe, anders als die November- und Dezemberhilfe an den monatlichen Fixkosten und nicht am Umsatz.
Corona-Bonus
Arbeitgeber, die im Rahmen der Corona-Krise ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen, bleiben auch 2021 steuerlich begünstigt. Die Frist für die Zahlung des steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro wurde vom 31.12.2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Corona-Bonus ist aber insgesamt nur einmal steuerbefreit.
Kurzarbeit
Die Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld wurden bis Ende 2021 verlängert. Ab dem vierten Bezugsmonat wird hiernach das Kurzarbeitergeld von 60 % auf 70 % erhöht, für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 %, ab dem siebten Monat Kurzarbeit auf 80% bzw. 87 % des Monatslohns. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben auch 2021 steuerfrei.
Umsatzsteuer
Seit dem 01.01.2021 gelten wieder die Steuersätze von 19 %, bzw. 7 %.
Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Die Grenze bei der verbilligten Wohnraumüberlassung, d. h. bis zu der die Miete in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen vermieteten Teil aufzuteilen ist, wird auf 50 % (bisher 66 %) der ortsüblichen Warmmiete herabgesetzt.
Allerdings müssen bei der verbilligten Wohnraumüberlassung neben den allgemeinen Voraussetzungen einige steuerliche Besonderheiten berücksichtigt werden:
- der Mietvertrag muss zivilrechtlich wirksam sein
- die Vereinbarungen müssen klar und eindeutig sein
- der Mietvertrag muss auch tatsächlich so durchgeführt werden
- das Vertragsverhältnis muss dem Fremdvergleich standhalten und
- der Mietzins musste bis zum 31.12.2020 mindestens 66 % der ortsüblichen Warmmiete betragen, seit dem 01.01.2021 50 %
Auf Grund der steigenden ortsüblichen Mieten kann durchaus Handlungsbedarf zur Erhöhung der Warmmiete bestehen. Und dies kann auch im Fall einer Vermietung an fremde Dritte der Fall sein, wenn der Vermieter in den letzten Jahren keine Mieterhöhungen durchgeführt hat. Somit zwingt das Finanzamt die Vermieter, die die Preisspirale nicht mitgemacht haben, quasi zu Mieterhöhungen.
Zu beachten ist auch, dass zwar ab dem Jahr 2021 diese Grenze nun auf 50 % der ortsüblichen Warmmiete herabgesetzt werden soll. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorgenommen werden. Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
Erhöhung des Mindestlohns ab 2021
Ende Oktober 2020 hat die Bundesregierung die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission. Bis zum 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn in vier Stufen, von derzeit 9,35 Euro brutto auf 10,45 Euro brutto je Stunde:
zum 01.01.2021 | auf | 9,50 Euro |
zum 01.07.2021 | auf | 9,60 Euro |
zum 01.01.2022 | auf | 9,82 Euro |
zum 01.07.2022 | auf | 10,45 Euro |
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitsnehmer. Der Mindestlohn muss nicht bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schülern, Auszubildenden, Pflichtpraktika z.B. im Rahmen eines Studiums oder bei Praktika unter drei Monaten sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gezahlt werden. Auch bei Lang-zeitarbeitslosen, nach einer Arbeitsaufnahme gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht. Abweichend von dem oben aufgeführten Mindestlohn, gibt es in einigen Branchen (wie z.B. im Baugewerbe, Gebäudereinigung) einen höheren Mindestlohn.
Beachten Sie, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Bei Erhöhung des Mindestlohns ist daher darauf zu achten, dass die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern angepasst wird, damit die Minijob-Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird. In den nächsten zwei Jahren muss die Anpassung jeweils zum 01.01. und 01.07. vorgenommen werden.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Kommentar:
Neben der oben dargestellten Neuerungen, fällt ab 2021 der Solidaritätszuschlag für Steuerpflichtige mit einem Bruttojahreseinkommen unter 73.000 Euro weg. Für höhere Einkommen entfällt der Zuschlag teilweise, ab einem Einkommen von rund 109.000 Euro muss der Zuschlag aber weiterhin in voller Höhe wie bisher gezahlt werden. Weiterhin steigt der Grundfreibetrag um 336 Euro auf 9.744 Euro, bei zusammenveranlagte Steuerpflichtige auf 19.488 Euro. Das Jahressteuergesetz 2020 bringt leider wieder mal nicht die erhofften Erleichterungen im Steuerrecht, trotz allem wünsche ich Ihnen für das Jahr 2021 alles Gute, vor allem Gesundheit.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater