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RECHTLICHE UND STEUERRECHTLICHE NEUERUNGEN 2021

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 14.01.2021
Das Jahr 2020 war sicherlich für Alle sowohl im privaten, als auch im wirtschaftlichen Bereich ein äußerst herausforderndes Jahr. Jetzt ist aber schon klar, dass auch 2021 weitere Her­ausforderungen im Umgang mit der Corona-Krise bringen wird. Daher betreffen einige recht­liche und steuerrechtliche Neuerungen für das Jahr 2021 auch Maßnahmen zur Eindäm­mung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Auszug über die steuerlichen und rechtlichen Änderungen 2021 darstellen.

Verlängerung des Lockdown bis zum 31.01.2021 – steuerliche Maßnahmen

Der Lockdown wurde bis zum 31.01.2021 verlängert, das bedeutet, dass der stationäre Au­tohandel weiterhin bis Ende Januar verboten ist, während Kfz-Werkstätten weiterhin geöffnet bleiben können. Der Online Fahrzeugverkauf ist auch weiterhin möglich. Folgende steuerli­che Maßnahmen wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über den 31.12.2020 verlängert.

Stundung im vereinfachten Verfahren

Auf Antrag werden Stundungen bis 31.03.2021 (in Ausnahmefällen bis 31.12.2021 unter Ratenzahlungen) gewährt. Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen nachweislich unmit­telbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies muss von den Steuer­pflichtigen dargelegt werden.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfah­ren

Bis zum 30.06.2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig ge­wordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung kann der Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuer­pflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf An­passung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Überbrückungshilfe III bis zum 30.06.2021

Während es für die Zeit des Lockdown im November und Dezember 2020 neben der Über­brückungshilfe II und III die sogenannte November- und Dezemberhilfe gab (Anträge können für die Novemberhilfe bis zum 31.01.2021 und für die Dezemberhilfe bis zum 31.03.2021 gestellt werden), gibt es Stand heute, für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen seit Januar 2021 nur noch die Möglichkeit die Überbrückungshilfe III zu beantragen. Die Über­brückungshilfe III wird bis Ende Juni 2021 fortgeführt. Grundsätzlich orientiert sich dabei die Überbrückungshilfe, anders als die November- und Dezemberhilfe an den monatlichen Fix­kosten und nicht am Umsatz.

Corona-Bonus

Arbeitgeber, die im Rahmen der Corona-Krise ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen, blei­ben auch 2021 steuerlich begünstigt. Die Frist für die Zahlung des steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro wurde vom 31.12.2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Corona-Bonus ist aber insgesamt nur einmal steuerbefreit.

Kurzarbeit

Die Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld wurden bis Ende 2021 verlängert. Ab dem vierten Bezugsmonat wird hiernach das Kurzarbeitergeld von 60 % auf 70 % erhöht, für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 %, ab dem siebten Monat Kurzarbeit auf 80% bzw. 87 % des Mo­natslohns. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben auch 2021 steuerfrei.

Umsatzsteuer

Seit dem 01.01.2021 gelten wieder die Steuersätze von 19 %, bzw. 7 %.

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Die Grenze bei der verbilligten Wohnraumüberlassung, d. h. bis zu der die Miete in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen vermieteten Teil aufzuteilen ist, wird auf 50 % (bis­her 66 %) der ortsüblichen Warmmiete herabgesetzt.

Allerdings müssen bei der verbilligten Wohnraumüberlassung neben den allgemeinen Vo­raussetzungen einige steuerliche Besonderheiten berücksichtigt werden:
  • der Mietvertrag muss zivilrechtlich wirksam sein
  • die Vereinbarungen müssen klar und eindeutig sein
  • der Mietvertrag muss auch tatsächlich so durchgeführt werden
  • das Vertragsverhältnis muss dem Fremdvergleich standhalten und
  • der Mietzins musste bis zum 31.12.2020 mindestens 66 % der ortsüblichen Warm­miete betragen, seit dem 01.01.2021 50 %

Auf Grund der steigenden ortsüblichen Mieten kann durchaus Handlungsbedarf zur Erhö­hung der Warmmiete bestehen. Und dies kann auch im Fall einer Vermietung an fremde Drit­te der Fall sein, wenn der Vermieter in den letzten Jahren keine Mieterhöhungen durchge­führt hat. Somit zwingt das Finanzamt die Vermieter, die die Preisspirale nicht mitgemacht haben, quasi zu Mieterhöhungen.

Zu beachten ist auch, dass zwar ab dem Jahr 2021 diese Grenze nun auf 50 % der ortsübli­chen Warmmiete herabgesetzt werden soll. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch we­niger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprogno­seprüfung vorgenommen werden. Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.


Erhöhung des Mindestlohns ab 2021

Ende Oktober 2020 hat die Bundesregierung die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission. Bis zum 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn in vier Stufen, von derzeit 9,35 Euro brutto auf 10,45 Euro brutto je Stunde:

zum 01.01.2021auf9,50 Euro
zum 01.07.2021auf9,60 Euro
zum 01.01.2022auf9,82 Euro
zum 01.07.2022auf10,45 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitsnehmer. Der Min­destlohn muss nicht bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbeson­dere Schülern, Auszubildenden, Pflichtpraktika z.B. im Rahmen eines Studiums oder bei Praktika unter drei Monaten sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gezahlt werden. Auch bei Lang-zeitarbeitslosen, nach einer Arbeitsaufnahme gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht. Abweichend von dem oben aufgeführten Mindestlohn, gibt es in einigen Branchen (wie z.B. im Baugewerbe, Gebäudereinigung) einen höheren Mindestlohn.

Beachten Sie, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Bei Erhöhung des Mindestlohns ist daher darauf zu achten, dass die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern angepasst wird, damit die Minijob-Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird. In den nächsten zwei Jahren muss die Anpassung jeweils zum 01.01. und 01.07. vorgenommen werden.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



Kommentar:
Neben der oben dargestellten Neuerungen, fällt ab 2021 der Solidaritätszuschlag für Steuer­pflichtige mit einem Bruttojahreseinkommen unter 73.000 Euro weg. Für höhere Einkommen entfällt der Zuschlag teilweise, ab einem Einkommen von rund 109.000 Euro muss der Zu­schlag aber weiterhin in voller Höhe wie bisher gezahlt werden. Weiterhin steigt der Grund­freibetrag um 336 Euro auf 9.744 Euro, bei zusammenveranlagte Steuerpflichtige auf 19.488 Euro. Das Jahressteuergesetz 2020 bringt leider wieder mal nicht die erhofften Erleichterun­gen im Steuerrecht, trotz allem wünsche ich Ihnen für das Jahr 2021 alles Gute, vor allem Gesundheit.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater








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