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VERLÄNGERUNG DES LOCKDOWNS BIS ZUM 14.02.2021

SONDERNEWSLETTER 2/2021 VOM 20.01.2021
Die Bundesregierung und die Bundesländer haben sich am Abend des 19.01.2021 darüber geeinigt, dass der Lockdown bis zum 14.02.2021 verlängert wird, nachfolgend ein kleiner Überblick:

Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte sind weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.

Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken
Es wird eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften eingeführt. Gemeint sind "sogenannte OP-Masken oder sogar virenfilternde Masken der Standards KN95 oder FFP2". Eine FFP2-Maskenpflicht, wie sie in Bayern seit Montag den 18.01.2021 gilt, gibt es damit nicht. Allerdings reichen Alltagsmasken für den Einkauf oder die Fahrt zur Arbeit künftig nicht mehr aus. Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken angeraten.

Homeoffice
Das Bundesarbeitsministerium wird befristet bis zum 15. März eine Verordnung erlassen, der zufolge Beschäftigen, wo immer es umsetzbar ist, Homeoffice ermöglicht werden soll. Arbeitnehmer werden eindringlich gebeten, das Angebot zu nutzen. Ist Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die notwendigen Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Können ausreichende Abstände nicht eingehalten werden, müssen die Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Ferner sollen Unternehmen Arbeitszeiten flexibel gestalten, um das Fahrgastaufkommen im ÖPNV zu entzerren. Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.

Zudem sollen die Kontakte im öffentlichen Personenverkehr so zu reduzieren, dass das Fahrgastaufkommen ein Drittel der regulären zulässigen Fahrgastzahlen in einem Beförderungsmittel üblicherweise nicht übersteigt.

Überbrückungshilfe III
Die Verlängerung der Maßnahmen stellt Unternehmen und Beschäftigte vor weitere Herausforderungen. Daher wird die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert. Für denbesonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträgefür Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein. Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen.Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden. Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.

Schulen und Kitas
Schulen und Kitas sollen bis zum 14. Februar "grundsätzlich" geschlossen bleiben. Eine Notfallbetreuung werde sichergestellt, Distanzlernen werde angeboten.

Alten- und Pflegeheime
In Alten- und Pflegeheime gibt es für das Personal beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2- Maskenpflicht. Die Einrichtungen müssen eine umfassende Umsetzung der Testanordnung sicherstellen.

Nachstehend der Link zum Beschluss zwischen Bund und Ländern vom 19.01.2021:

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

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Stand 20.01.2021





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