Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026

RAW-Aktuell 6/2026
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht und am 26. Mai 2026 den Verbänden vorgelegt. Diese hatten bis zum 12. Juni 2026 Zeit, Anregungen und Kritik vorzubringen, unter anderem hat sich die Bundessteuerberaterkammer schon kritisch zu dem Entwurf geäußert.

Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich am 01. Juli 2026 mit dem Gesetzesentwurf befassen und diesen sodann in den Bundestag einbringen.
Erfahrungsgemäß wird sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einiges ändern. Mit einem endgültigen Beschluss ist erst Ende 2026 zu rechnen. Die wichtigsten Themen des Entwurfs sind insbesondere die nachfolgenden.

Einkommensteuer
  • Mit der Einführung des § 6f EStG-E wird die Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke auf Grund und Boden und Gebäude geregelt. Sofern der Kaufvertrag keine Kaufpreisaufteilung enthält, soll das Verhältnis der Verkehrswerte des Grund und Bodens sowie des Gebäudes maßgeblich sein.
Der Gebäudewertanteil wird künftig nach einer gesetzlich festgelegten Formel berechnet. Zur Vereinfachung stellt das BMF eine offizielle Arbeitshilfe für eine qualifizierte Schätzung bereit. Eine abweichende Aufteilung kann jedoch durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden.
Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert an dieser Neuregelung unter anderem, dass Abweichungen von der BMF-Arbeitshilfe nur durch Sachverständigengutachten möglich sein und dass keine andren Nachweise zulässig sein sollen, obwohl der Bundesfinanzhof hier anders entschieden hatte.
(Soll ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2026 gelten).
  • Anpassung der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), § 34 EStG gewährt eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte. Hiervon ausgenommen sind bisher Gewinne, die dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. b EStG) unterliegen. Um eine weitere Doppelbegünstigung zu vermeiden, wird dieser Ausschluss auf Veräußerungsgewinne ausgeweitet, die Anteile an Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds beinhalten und für die eine Steuerbefreiung nach den §§ 20, 21 oder 49 Abs. 1 InvStG zur Anwendung kommt (soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 gelten).
  • •Künftig wird die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte schon bei einer Tätigkeit über einen Zeitraum von 24 Monaten gelten (bisher: 48 Monate). Der neu gefasste § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG-E soll allerdings nur für Tätigkeiten im Inland gelten, für Tätigkeiten im Ausland soll es bei den bisherigen 48 Monaten bleiben.
  • Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EstG), Lohnsteuerbescheinigungen dürfen künftig ohne Angabe von Gründen bis Ende Februar des Folgejahres korrigiert und übermittelt werden (gilt ab dem 1.1.2028).
  • Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 bis 18 EStG - Neu). Der Bescheinigungskatalog in § 41b EStG wird ausgebaut. Arbeitgeber müssen künftig zusätzliche Angaben übermitteln (gilt ab dem 1.1.2028), u. a.:
  • Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld-Zuschuss) aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und Betrag
  • Steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach Kostenarten getrennt
  • Dienstwagenüberlassung (Kennzeichen "D")
  • Steuerfreie Arbeitgeber-Leistungen zur Kindebetreuung
  • Übertragung von Vermögensbeteiligungen
  • Eine Änderung des § 42g EStG-E regelt erweiterte Zugriffsrechte der Finanzverwaltung bei der Lohnsteuer-Nachschau. Künftig ist es der entsprechenden Behörde möglich, auf elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen zuzugreifen und bei Bedarf das Datenverarbeitungssystem des Unternehmens zu nutzen.

Umsatzsteuer
  • Eine wichtige Änderung betrifft die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft. Nach aktueller Rechtslage besteht eine solche Organschaft gem. § 2 Absatz 2 Nr. 2 UStG immer dann, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Der Entwurf sieht in einem neuen § 2c UStG-E vor, die umsatzsteuerliche Organschaft nur noch auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Allerdings bleiben die übrigen materiellen Voraussetzungen, mithin finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung, für das Vorliegen einer Organschaft weiterhin bestehen. Diese Neuregelung soll ab dem 01.01.2029 Anwendung finden. Entsprechende Anträge können erstmals ab dem 01.07.2028 gestellt werden.
  • Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Wertabgaben der § 3 Absatz 1b und 9a UStG-E werden auf den unternehmensfremden, mithin den privaten Bereich, beschränkt. Ausgangspunkt dafür ist die von der Rechtsprechung entwickelte Drei-Sphären-Theorie. Reine Verwendungen innerhalb des Unternehmens lösen somit künftig keine Umsatzbesteuerung mehr aus. Die Regelung gilt voraussichtlich ab dem 01. Januar 2027.
  • Die Regelungen zum Ort der Leistung bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehleistungen und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufen werden gebündelt in einem neuen § 3f UStG-E geregelt (vorher geregelt in §§ 3a Absatz 5 und 3c UStG). Wird die unionsweite Bagatellgrenze von 10.000 € nicht überschritten, bleibt es beim Sitz des leistenden Unternehmens.

Abgabenordnung
  • Seit dem 01. Januar 2026 gilt die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf als Regelfall – es gilt eine Widerspruchslösung. Ein Erhalt der Bescheide per Papier ist auf Antrag möglich. Der neu gefasste § 122a Absatz 2 Satz 1 AO-E verschärft die Anforderungen dieser Antragstellung und soll künftig einen formlosen Antrag nicht mehr genügen lassen.
Der Zinssatz von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO soll regelmäßig im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung angepasst werden.
Der bisherige Zinssatz von 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr wird mit einer Änderung des § 238 Abs. 1a AO-E auf 0,3 % pro Monat bzw. 3,6 % pro Jahr angepasst.
Hierbei kritisiert die Bundessteuerberaterkammer, dass die vorgesehene Erhöhung des Zinssatzes in § 233a AO nicht isoliert umgesetzt werden sollte. Der Gesetzgeber sollte stattdessen eine Reform anstoßen, um die Zinsregelungen insgesamt neu zu ordnen. Bei der Vollverzinsung kann das Spannungsfeld zwischen Einzelfallgerechtigkeit durch die Abbildung eines realitätsgerechten Zinssatzes und Praktikabilität bzw. Effektivität durch einen variablen Zinssatz aufgelöst werden. Dieser könnte sich z. B. aus dem Basiszinssatz (247 BGB) zzgl. eines angemessenen Aufschlagssatzes zusammensetzen und ab einer Schwankungsbreite von mehr als 1 Prozentpunkt zu einer automatischen Anpassung führen.

  • Mit einer Änderung des § 29c AO-E wird die Nutzung von KI durch die Finanzverwaltung zur Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzlich zugelassen. Hier wird derzeit kritisiert, dass die geplanten Neureglungen deutlich zu weitreichend, nicht ausreichend konturiert und vielfach zu unbestimmt sind. Daher regt die Bundessteuerberaterkammer an, diesen Punkt in einem eigenständigen Gesetz auszuarbeiten.




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