Das Bundesministerium der Finanzen hat am 07. August 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz, das die Einführung einer Kassenpflicht, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie die weitere Digitalisierung des Steuerrechts zum Ziel hat, veröffentlicht. Dieser Referentenentwurf ist eine überarbeitete Fassung eines bereits im Juli 2026 ergangenen Entwurfs.
Zentrale Maßnahmen des Entwurfs sind insbesondere die folgenden:
Einführung einer Kassenpflicht
Steuerpflichtige, die einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreiten, müssen künftig ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden. Damit entfällt für die Steuerpflichtigen die Wahlmöglichkeit zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Die offene Ladenkasse ist künftig nicht mehr zulässig.
Die Kassenpflicht greift ab dem 01. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzgrenze von 100.000 Euro überschritten wurde. Sofern die Grenze von 100.000 Euro im Jahr 2027 überschritten wird, gilt die Pflicht ab dem 01. Januar 2028. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Umsatzgrenze nicht mehr überschritten wurde.
Für bestimmte Bereiche soll eine Ausnahme von der Kassenpflicht gelten. Dies soll gesondert in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Ein entsprechender Diskussionsentwurf wurde von dem Bundesministerium der Finanzen bereits veröffentlicht.
Einführung einer elektronischen Belegbereitstellungspflicht
Zum 01. Januar 2028 soll die papierhafte Belegausgabepflicht durch eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Der elektronische Beleg muss dabei in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Für die Entgegennahme des elektronischen Belegs bestehen keine Vorgaben. Zulässig ist beispielsweise die Möglichkeit der Bereitstellung des Downloads, die Übermittlung per E-Mail oder die Mitteilung in einem Kundenkonto.
Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung
Für den Einsatz, das Bewerben und das In-Verkehr-Bringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme soll ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen werden. Nach dem Entwurf ist bereits der Einsatz einer entsprechenden Software strafbar.
Die selbständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden soll bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Rahmen der Kassensicherungsverordnung betroffen sind, ausgeweitet werden.
Maßnahmen zur Digitalisierung des Steuerrechts
Der Einsatz eines Wegstreckenzählers mit einer digitalen Schnittstelle zur Anbindung einer TSE soll steuerlich verpflichtend werden. Damit sollen Taxis, in denen bislang EU-Taxameter zum Einsatz kommen, und Mietwagen, in denen bereits Wegstreckenzähler genutzt werden, steuerlich gleichgestellt werden. Diese Pflicht soll ab dem 01. Januar 2029 gelten.
Sofern die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden und sichergestellt wird, dass die Daten mit den papierhaften Buchungsbelegen übereinstimmen, soll eine digitale Aufbewahrung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen künftig möglich sein.