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REFORM DES INSOLVENZRECHT

RAW-AKTUELL 2/2021
Ende 2020 wurden zwei wesentliche Gesetze zur Reformierung des Insolvenzrechts verab­schiedet. Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist mit Wirkung zum 01.10.2020 in Kraft getreten, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insol­venzrechts am 01.01.2021.

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher und Unternehmer
Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner unter bestimmten Vorausset­zungen die Befreiung nicht erfüllter Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern erlangen. Dies soll ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geben.

Die Neuregelung im Einzelnen:
  • Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren (bisher in der Regel sechs Jahre) gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren.
  • Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuld­befreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben be­steht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.
  • Für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist es nicht mehr erforderlich, dass Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nach­gehen oder sich um eine solche bemühen.
  • Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Ent­schuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.
  • Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Kernstück der Reform ist das neue „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungs­rahmen für Unternehmen“ (StaRUG), das ein neues, im Wesentlichen außergerichtliches und vom Unternehmen selbstverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren einführt. Es möchte die makelbehaftete Insolvenz für möglichst viele Betriebe verhindern, quasi eine Insolvenz in Eigenverwaltung.

Das Restrukturierungsverfahren richtet sich an alle Unternehmen, bei denen eine Insolvenz droht. Das heißt, es droht Zahlungsunfähigkeit, das Unternehmen ist aber noch zahlungs­fähig. Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt zwei Jahre. Somit ist ein Unternehmen drohend zahlungsunfähig, wenn es voraussichtlich in den kommenden zwei Jahren zahlungsunfähig wird.

Gründe für drohende Zahlungsunfähigkeit, z.B.
  • Auswirkungen durch die Corona-Krise
  • Aufträge bleiben aus
  • Umsätze brechen ein
  • Kosten steigen kontinuierlich
  • Banken geben keine Kredite mehr.

Wie läuft das Eigenverwaltung ab?
Das Verfahren der Eigenverwaltung/Restrukturierungsverfahren bietet sich als Sanierungsop­tion an, wenn die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gegeben ist, eine Überschuldung ist unerheblich und behindert die Eigenverwaltung nicht. Zentrales Steuerinstrument ist ein de­taillierter Liquiditätsplan. Dieser muss vorliegen, bevor das Restrukturierungsverfahren bei Ge­richt angezeigt wird.

Weiterhin ist entscheidend, dass der Unternehmer seine Gläubiger einbezieht. Ziel ist ein Restrukturierungskonzept, bzw. ein Restrukturierungsplan, der von 75 Prozent der Gläubiger angenommen wird. Im Restrukturierungsplan wird geregelt, welche Zahlungen auf die einfachen Forderungen zu leisten sind. Zukünftig ist es somit möglich, Sanierungsmaßnahmen auch außerhalb einer Insolvenz auch gegen den Willen einzelner Gläubiger umzusetzen.

Kurzer Überblick:
  • Die Sanierung erfolgt ohne Insolvenzantrag
  • Der Unternehmer zeigt das Restrukturierungsvorhaben beim Amtsgericht an
  • Das Gericht stellt dem Unternehmer einen Restrukturierungsbeauftragten zur Seite
  • Der Unternehmer erarbeitet mit den Gläubigern einen Gesamtvergleich, den soge­nannten Restrukturierungsplan, der von der Mehrheit der Gläubiger angenommen werden muss (es genügt eine Mehrheit von 75 %)
  • Ziel ist die Sanierung des Betriebs (z.B. Reorganisation, Personalabbau, Kündigung von langfristigen kostenintensiven Vertragsbeziehungen)
  • Der Unternehmen führt seinen Betrieb weiter
  • Der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzver­walters in den sog. Eigenverwaltungsverfahren bleibt grundsätzlich nur gut und so­lide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten
  • Vorbereitung der Eigenverwaltung ist aufwendig, komplex und zeitintensiv


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