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INSOLVENZANTRAGS-PFLICHT FÜR DURCH DIE CORONA-EPIDEMIE GESCHÄDIGTE UNTERNEHMEN SOLL BIS 30. SEPTEMBER AUSGESETZT WERDEN

SONDERNEWSLETTER 2/2020 VOM 19.03.2020
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Rege­lung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Die Regelungen sollen zunächst bis 30.09.2020 gelten, aber mit der Option einer Verlängerung bis zum 31.03.2021.

Hierzu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:
„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die re­guläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Ausset­zung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufe­dern.“

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Grün­den nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insol­venzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der drei­wöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine ge­setzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausge­setzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichti­gen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Zu beachten ist, dass die Insolvenzantragspflicht nicht pauschal für alle Unternehmen ausge­setzt wird, so gilt die Aussetzung der regulären Drei Wochen Frist der Insolvenzordnung nur für Unternehmen, bei denen die Insolvenzreife auf Grund der Corona-Epidemie beruht. In der Praxis wird das sicher zu Diskussionen führen. Die Unternehmer tragen das Risiko, sollte es zu einer Insolvenz kommen, nachweisen zu müssen, dass die Schieflage des Unternehmens auf die Coronakrise zurück zu führen ist und dass sich die Unternehmer nicht einer Insolvenz­verschleppung schuldig gemacht haben. Daher ist dringend zu empfehlen, dass Unternehmer dokumentieren, wie sich die Liquidität im Unternehmen entwickelt.


Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 19.03.2020





















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