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REGIERUNGSENTWURF DES JAHRESSTEUER­GESETZES 2022 ­- EIN KLEINER ÜBERBLICK -

RAW-AKTUELL 09/2022
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Die Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat steht noch aus. Nachfolgend wollen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen darstellen.

Änderungen im Einkommensteuergesetz

Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Ab dem 01.01.2023 soll es eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt werden. Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) gelten. Die 100-kW (peak)-Grenze soll dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen sein. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein.
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z.B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.

Häusliches Arbeitszimmer
Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall kann der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr).
Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, soll der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 EUR (kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung) in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, soll die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen sein. Die Jahrespauschale ist hier raumbezogen anzuwenden und soll daher auf mehrere Nutzer aufzuteilen sein.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit und muss dieses auch vorgehalten werden, weil für die darin ausgeübten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen – wie bisher – die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist für den Vollabzug der Aufwendungen nun auch in Mittelpunktfällen Voraussetzung, dass den Steuerpflichtigen für diese Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale in Betracht.

Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 EUR pro Tag soll dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR auf 1.000 EUR pro Jahr angehoben werden. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.
Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.
Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Gebäude-AfA
Ab dem 01.01.2024 soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben werden. Dabei hat die kürzere Abschreibungsdauer keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden, die gewöhnlich mehr als 50 Jahre beträgt.

Verluste bei Kapitaleinkünften
Derzeit ist es nicht möglich ehegattenübergreifend Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten auszugleichen.
Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung soll ab 2022 allerdings gesetzlich ermöglicht werden.

Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag soll ab dem 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht werden. Zur einfachen Umsetzung sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.


Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Zusammenfassende Meldung
Zusammenfassende Meldungen sind von den Unternehmen abzugeben, die steuerfreie Lieferungen oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringen, um die Besteuerung im Empfängerstaat sicher zu stellen. Ab 01.01.2023 wird durch die Streichung von § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG klargestellt, dass das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG vorgeschriebenen Frist gelten. Die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen besteht ebenfalls über die Frist nach § 18a Abs. 10 UStG hinaus.

Fahrzeugeinzelbesteuerung
Ab dem 31.12.2022 soll auch eine Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG elektronisch übermittelt werden können.

Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaik-anlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Weitere Änderungen

Verwirklichung des Onlinezugangsgesetzes
Zur Verwirklichung des Onlinezugangsgesetzes sind Bund Länder und Kommunen verpflichtet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch elektronisch bereitzustellen.

Öffentliche Zustellung
Nach § 122 Abs. 5 S. 2 und 4 AO können Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen.

Steuergeheimnis
Im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln ist umstritten, ob die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten nur den Bewilligungsstellen als Verwaltungsbehörden zwecks Rückforderung mitteilen dürfen oder auch den für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen. Nach § 31a Abs. 1 S. 2 AO soll geregelt werden, dass für die Durchführung eines Strafverfahrens, ausgeschlossen Bußgeldverfahren, die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen.

Zahlungsverjährung
Die Frist der Zahlungsverjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden sind. Im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis beginnt die Verjährungsfrist des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
Bei einem Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung soll die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem er Bescheid wirksam geworden ist, beginnen. Spätestens 5 Jahre nachdem der Haftungsbescheid erbracht wurde, soll die Verjährung beginnen.
Ist die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist die Zahlungsverjährung zukünftig gehemmt und § 171 Abs. 14 AO wird nicht an-gewendet. Die Festsetzungsfrist ist dabei die Frist, nach deren Ablauf eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig ist, während man unter der Zahlungsverjährung das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis versteht.








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