STEUERFREIE INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE
SONDERNEWSLETTER VOM 04.10.2022
Der Bundestag hat am 30.09.2022 das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ beschlossen. In diesem wird auch die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie geregelt, indem ein neuer § 3 Nummer 11c EStG in das Einkommensteuergesetz eingeführt wird.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
- Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Nach derzeitigem Stand soll die Regelung ähnlich der Regelung zum Corona-Bonus gehandhabt werden. Arbeitsrechtlich gibt es aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, es ist aber auch immer der Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Somit wird man sich als Arbeitgeber auch bei der Inflationsausgleichsprämie ähnliche Gedanken machen müssen, wie einst bei dem Corona-Bonus. Sobald wir weitere Informationen dazu haben, werden wir Sie wieder informieren.
Hinweis:
Der Bundesrat muss dem Gesetz aber noch zustimmen.