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UPADATE - STEUERFREIE INFLATIONS­AUSGLEICHSPRÄMIE

SONDERNEWSLETTER VOM 27.10.2022
Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann nun gezahlt werden, da das Gesetz am 25.10.2022 verkündet wurde.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26.10.2022 bis zum 31. Dezember 2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu ei­nem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn gewährt werden.
  • An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine beson­deren Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkom­men angerechnet wird.

Die Regelung soll ähnlich der Regelung zum Corona-Bonus ge­handhabt werden. Arbeitsrechtlich gibt es aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Inflati­onsausgleichsprämie, es ist aber auch immer der Grundsatz der Gleichbehandlung zu be­rücksichtigen. Somit wird man sich als Arbeitgeber auch bei der Inflationsausgleichsprämie ähnliche Gedanken machen müssen, wie einst bei dem Corona-Bonus.






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