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Steuerliche Beurteilung von Geschenken an Geschäftsfreunde – ein Update Autohaus

Autohaus Artikel vom 22.05.2024
Durch das Wachstumschancengesetz, das am 27. März 2024 verkündet wurde, wurde die Grenze für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, auf 50 Euro heraufgesetzt. Dies gilt ab dem 1. Januar 2024.

50 Euro Netto-Grenze anstatt bisher 35 Euro Netto-Grenze

Grundsätzlich regelt das Gesetz, dass Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer nicht den Gewinn min­dern dürfen. Dieses Abzugsverbot soll verhindern, dass un­angemessene Repräsentationsaufwendungen auf die Allge­meinheit abgewälzt werden.
Von diesem Abzugsverbot gibt es aber die Ausnahme, dass ein Abzug als Betriebsausgabe doch zulässig ist, wenn die Anschaffungs- und Herstel­lungskosten des Geschenks die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen. Dabei ist zu be­achten, dass die Freigrenze von 50 Euro bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug be­rechtigt sind, eine Netto-Grenze ist, während bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerab­zug berechtigt sind, eine Brutto-Grenze vorliegt.

Beispiel:

Das Geschenk kostet brutto 55,00 Euro, somit netto 46,22 Euro (8,78 Euro Vorsteuer).
  1. Unternehmer mit Vorsteuerabzug à Freigrenze von 50 Euro wird eingehalten, da Net­towert entscheidend ist
  2. Unternehmer ohne Vorsteuerabzug à Freigrenze von 50 Euro wird überschritten, da Bruttowert entschei­dend ist

Da es sich bei den 50 Euro um eine Freigrenze handelt, entfällt bei dem Beispiel Nummer 2 der Betriebskostenabzug vollständig.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Freigrenze pro Empfänger für ein Wirtschaftsjahr gilt. Bei mehreren Ge­schenken innerhalb eines Geschäftsjahres an den gleichen Geschäftspartner darf die Freigrenze insgesamt nicht über­schritten werden.

Beispiel:

Geschäftspartner A bekommt eine Flasche Champagner zum Preis von 45 Euro netto geschenkt. Diese 45 Euro sind als Betriebsaus­gabe geltend zu machen. Die Vorsteuer ist abzugsfähig. Be­kommt A zu Weihnachten noch eine Flasche Wein im Wert von 20 Euro netto geschenkt, ist der Jahres­betrag von 50 Euro je Empfänger überschritten, dann ist ins­gesamt kein Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug mehr möglich.


Pauschalierungswahlrecht

Das Geschenk, das der Geschäftspartner (nicht Privatkunden) erhält, müsste grundsätzlich von ihm als Ein­nahme versteuert werden. Das Gesetz sieht daher die Möglichkeit vor, dass der schenkende Unter­neh­mer, die auf das Geschenk entfallende Einkom­mensteuer des Beschenkten übernehmen kann. Dabei muss der Schenker das Pauschalierungswahlrecht aber einheitlich für alle Ge­schenke an Geschäftsfreunde, die innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährt werden, aus­üben. Macht der Schenker davon Gebrauch, dann wird bei ihm eine Pau­schalsteuer in Höhe von 30 % (zuzüglich Solidaritätszu­schlag und Kirchensteuer) erhoben.

Der Bundesfinanzhof hat sich zu dem Thema, ob und wann die Pauschal­steuer als Betriebsausgabe abziehbar ist, wie folgt geäußert. Es wird klargestellt, dass die Pauschal­st­euer grundsätzlich das Schicksal des Geschenks teilt. Ist also das Geschenk nicht als Betriebsausgabe abziehbar, weil es eben die 50 Euro Netto-Grenze übersteigt, dann ist auch die darauf entrichtete Pauschal­steuer nicht als Be­triebsausgabe abziehbar.

Beispiel:

Ein Unternehmer schenkt seinem Geschäftspartner eine Flasche Champagner im Bruttowert von 119,00 Euro und ent­scheidet sich für die Pauschalsteuer.

Flasche Champagner:


Hinsichtlich des Bruttowertes des Geschenks sowie der pau­schalen Steuer besteht kein Betriebsausgabenabzug. Somit müssen die gesamten Kosten von 159,16 Euro außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzugerechnet werden.

Aufzeichnungspflicht:

Von entscheidender Bedeutung ist zudem die Aufzeich­nungspflicht. Selbst wenn ein Ge­schenk betrieblich veran­lasst ist und die Freigrenze eingehalten wird, entfällt der Be­triebs­kostenabzug, wenn die strengen Aufzeichnungspflich­ten nicht eingehalten werden. So müs­sen Geschenke (im Übrigen auch Bewirtungskosten, Kosten für Gästehäuser, etc.) einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausga­ben aufgezeichnet werden.
Nach den Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung ist die be­sondere Aufzeichnung u.a. erfüllt, wenn für jede Gruppe von Aufwendungen (Geschenke, Bewirtungskosten), ein beson­deres Konto oder eine besondere Spalte geführt wird. Zudem muss sich bei Aufwendungen für Geschenke aus der Bu­chung oder dem Buchungsbeleg der Name des Empfängers ergeben. Wichtig ist weiterhin, dass die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erfolgen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

1. Durch das Wachstumschancengesetz wurde zum 01.01.2024 die Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von bisher 35 Euro netto auf 50 Euro netto angehoben.

2. Der Schenker kann für den Beschenkten die Pauschal­steuer in Höhe von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) übernehmen.

3. Auf die strengen Aufzeichnungspflichten ist zu achten, werden diese nicht eingehalten, dann sind die Aufwendungen für Geschenke überhaupt nicht steuerlich abziehbar.


Kommentar:

Viele Unternehmen lassen Gegenstände, wie z.B. Kalender, Kugelschreiber, etc. mit dem eigenem Firmenlogo bedrucken. Daher kommt in der Praxis immer wieder die Frage auf, wie derartige Gegenstände zu verbuchen sind, liegen Werbekosten oder Geschenke vor. Bei sogenannten Streuwerbeartikel (Einkaufs- oder Herstellungswert bis 10 Euro) geht die Finanzverwaltung weiterhin davon aus, dass diese Ausgaben als Werbekosten verbucht werden können, ohne dass die einzelnen Namen der Empfänger separat aufgezeichnet werden müssen. Übersteigen hingegen die Gegenstände die 10 Euro-Grenze, dann werden diese, auch wenn sie mit einem Firmenlogo bedruckt sind, als Geschenke betrachtet. Mit der Folge, dass ein Betriebsausgabenabzug nur dann möglich ist, wenn die Aufzeichnungspflichten eingehalten wurden. Dieses Thema wird gerne im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgegriffen, da hier oftmals ein Mehrergebnis für den Staat zu erzielen ist.


Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

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