STEUERLICHE BEURTEILUNG VON GESCHENKEN AN GESCHÄTSFREUNDE - EIN UPDATE
AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 26.06.2024
Durch das Wachstumschancengesetz, das am 27. März 2024 verkündet wurde, wurde die Grenze für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, auf 50 Euro heraufgesetzt. Dies gilt ab dem 1. Januar 2024.
50 Euro Netto-Grenze anstatt bisher 35 Euro Netto-Grenze
Grundsätzlich regelt das Gesetz, dass Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer nicht den Gewinn mindern dürfen. Dieses Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessene Repräsentationsaufwendungen auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Von diesem Abzugsverbot gibt es aber die Ausnahme, dass ein Abzug als Betriebsausgabe doch zulässig ist, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Geschenks die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass die Freigrenze von 50 Euro bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Netto-Grenze ist, während bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Brutto-Grenze vorliegt.
Beispiel:
Das Geschenk kostet brutto 55,00 Euro, somit netto 46,22 Euro (8,78 Euro Vorsteuer).
- Unternehmer mit Vorsteuerabzug à Freigrenze von 50 Euro wird eingehalten, da Nettowert entscheidend ist
- Unternehmer ohne Vorsteuerabzug à Freigrenze von 50 Euro wird überschritten, da Bruttowert entscheidend ist
Da es sich bei den 50 Euro um eine Freigrenze handelt, entfällt bei dem Beispiel Nummer 2 der Betriebskostenabzug vollständig.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Freigrenze pro Empfänger für ein Wirtschaftsjahr gilt. Bei mehreren Geschenken innerhalb eines Geschäftsjahres an den gleichen Geschäftspartner darf die Freigrenze insgesamt nicht überschritten werden.
Beispiel:
Geschäftspartner A bekommt eine Flasche Champagner zum Preis von 45 Euro netto geschenkt. Diese 45 Euro sind als Betriebsausgabe geltend zu machen. Die Vorsteuer ist abzugsfähig. Bekommt A zu Weihnachten noch eine Flasche Wein im Wert von 20 Euro netto geschenkt, ist der Jahresbetrag von 50 Euro je Empfänger überschritten, dann ist insgesamt kein Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug mehr möglich.
Flasche Champagner | 45,00Euro |
Flasche Wein | 20,00Euro |
Wert gesamt netto | 65,00Euro |
+ nicht abzugsfähige Vorsteuer 19 % | 12,35 Euro |
nicht abzugsfähige Betriebsausgabe | 77,35 Euro |
Die 77,35 Euro müssen als Gewinn versteuert werden.
Die Geschenke kosten Sie dann:
Wert gesamt netto | 65,00 Euro |
Nicht abzugsfähige Vorsteuer | 12,35 Euro |
Steuer auf nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, ca. 50 % | 38,68Euro |
116,03Euro |
Pauschalierungswahlrecht
Das Geschenk, das der Geschäftspartner (nicht Privatkunden) erhält, müsste grundsätzlich von ihm als Einnahme versteuert werden. Das Gesetz sieht daher die Möglichkeit vor, dass der schenkende Unternehmer, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen kann. Dabei muss der Schenker das Pauschalierungswahlrecht aber einheitlich für alle Geschenke an Geschäftsfreunde, die innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährt werden, ausüben. Macht der Schenker davon Gebrauch, dann wird bei ihm eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben.
Der Bundesfinanzhof hat sich zu dem Thema, ob und wann die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist, wie folgt geäußert. Es wird klargestellt, dass die Pauschalsteuer grundsätzlich das Schicksal des Geschenks teilt. Ist also das Geschenk nicht als Betriebsausgabe abziehbar, weil es eben die 50 Euro Netto-Grenze übersteigt, dann ist auch die darauf entrichtete Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Beispiel:
Ein Unternehmer schenkt seinem Geschäftspartner eine Flasche Champagner im Bruttowert von 119,00 Euro und entscheidet sich für die Pauschalsteuer.
Flasche Champagner: | |
Wert netto: | 100,00 Euro |
nicht abzugsfähige Vorsteuer: | 19,00 Euro |
Wert brutto | 119,00 Euro |
Pauschale Steuer (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) 33,75% | 40,16 Euro |
Kosten gesamt | 159,16 Euro |
Hinsichtlich des Bruttowertes des Geschenks sowie der pauschalen Steuer besteht kein Betriebsausgabenabzug. Somit müssen die gesamten Kosten von 159,16 Euro außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzugerechnet werden.
Aufzeichnungspflicht
Von entscheidender Bedeutung ist zudem die Aufzeichnungspflicht. Selbst wenn ein Geschenk betrieblich veranlasst ist und die Freigrenze eingehalten wird, entfällt der Betriebskostenabzug, wenn die strengen Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten werden. So müssen Geschenke (im Übrigen auch Bewirtungskosten, Kosten für Gästehäuser, etc.) einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Nach den Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung ist die besondere Aufzeichnung u.a. erfüllt, wenn für jede Gruppe von Aufwendungen (Geschenke, Bewirtungskosten), ein besonderes Konto oder eine besondere Spalte geführt wird. Zudem muss sich bei Aufwendungen für Geschenke aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg der Name des Empfängers ergeben. Wichtig ist weiterhin, dass die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erfolgen.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Kommentar:
Viele Unternehmen lassen Gegenstände, wie z.B. Kalender, Kugelschreiber, etc. mit dem eigenem Firmenlogo bedrucken. Daher kommt in der Praxis immer wieder die Frage auf, wie derartige Gegenstände zu verbuchen sind, liegen Werbekosten oder Geschenke vor. Bei sogenannten Streuwerbeartikel (Einkaufs- oder Herstellungswert bis 10 Euro) geht die Finanzverwaltung weiterhin davon aus, dass diese Ausgaben als Werbekosten verbucht werden können, ohne dass die einzelnen Namen der Empfänger separat aufgezeichnet werden müssen. Übersteigen hingegen die Gegenstände die 10 Euro-Grenze, dann werden diese, auch wenn sie mit einem Firmenlogo bedruckt sind, als Geschenke betrachtet.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater