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STEUERLICHE BEURTEILUNG VON GESCHENKEN AN GESCHÄFTSFREUNDE ­

STEUERLUCHS VOM 12.06.2024
Durch das Wachstumschancengesetz, das am 27. März 2024 verkündet wurde, wurde die Grenze für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, auf 50 Euro heraufgesetzt. Dies gilt ab dem 1. Januar 2024.

50 Euro Netto-Grenze anstatt bisher 35 Euro Netto-Grenze
Grundsätzlich regelt das Gesetz, dass Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer nicht den Gewinn min­dern dürfen. Dieses Abzugsverbot soll verhindern, dass un­angemessene Repräsentationsaufwendungen auf die Allge­meinheit abgewälzt werden.

Von diesem Abzugsverbot gibt es aber die Ausnahme, dass ein Abzug als Betriebsausgabe doch zulässig ist, wenn die Anschaffungs- und Herstel­lungskosten des Geschenks die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen. Dabei ist zu be­achten, dass die Freigrenze von 50 Euro bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug be­rechtigt sind, eine Netto-Grenze ist, während bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerab­zug berechtigt sind, eine Brutto-Grenze vorliegt.

Beispiel:
Das Geschenk kostet brutto 55,00 Euro, somit netto 46,22 Euro (8,78 Euro Vorsteuer).
  1. Unternehmer mit Vorsteuerabzug à Freigrenze von 50 Euro wird eingehalten, da Net­towert entscheidend ist
  2. Unternehmer ohne Vorsteuerabzug à Freigrenze von 50 Euro wird überschritten, da Bruttowert entschei­dend ist
Da es sich bei den 50 Euro um eine Freigrenze handelt, entfällt bei dem Beispiel Nummer 2 der Betriebskostenabzug vollständig.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Freigrenze pro Empfänger für ein Wirtschaftsjahr gilt. Bei mehreren Ge­schenken innerhalb eines Geschäftsjahres an den gleichen Geschäftspartner darf die Freigrenze insgesamt nicht über­schritten werden.

Aufzeichnungspflicht
Von entscheidender Bedeutung ist zudem die Aufzeich­nungspflicht. Selbst wenn ein Ge­schenk betrieblich veran­lasst ist und die Freigrenze eingehalten wird, entfällt der Be­triebs­kostenabzug, wenn die strengen Aufzeichnungspflich­ten nicht eingehalten werden. So müs­sen Geschenke (im Übrigen auch Bewirtungskosten, Kosten für Gästehäuser, etc.) einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausga­ben aufgezeichnet werden.

Nach den Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung ist die be­sondere Aufzeichnung u.a. erfüllt, wenn für jede Gruppe von Aufwendungen (Geschenke, Bewirtungskosten), ein beson­deres Konto oder eine besondere Spalte geführt wird. Zudem muss sich bei Aufwendungen für Geschenke aus der Bu­chung oder dem Buchungsbeleg der Name des Empfängers ergeben. Wichtig ist weiterhin, dass die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erfolgen.



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