STEUERLICHE ECKPUNKTE ZU GELDSCHENKUNGEN
STEUERLUCHS VOM 18.05.2022
Eine Geldschenkung ist in der Praxis schnell vollzogen, es muss kein Notar zur Beurkundung aufgesucht werden, in vielen Fällen wird die Schenkung nicht einmal schriftlich festgehalten, sondern das Geld wird schlichtweg übergeben. Muss aber diese Geldschenkung auch beim Finanzamt angezeigt werden?
Grundsätzlich muss jede Geldschenkung, auch wenn sie unter dem persönlichen Freibetrag liegt, durch Schenker und Beschenkten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung beim zuständigen Finanzamt zu erstatten.
Welche Ausnahmen gibt es?
Ausnahmen gelten nur für übliche Gelegenheitsgeschenke, zu Anlässen wie Hochzeit, Geburtstag, Weihnachten, einer bestandenen Prüfung, etc. Was „üblich“ genau bedeutet, ist nicht definiert, hier müssen die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten betrachtet werden. Zudem müssen auch Schenkungen zum Bestreiten des angemessenen Unterhalts nicht angezeigt werden. Weiterhin greift auch die Ausnahme der Anzeigepflicht für Erwerbe, die auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung beruhen.
Welche Angaben soll die Anzeige beinhalten?
Exkurs: Grundlagen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach 3 Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Schenker.
Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche oder nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkel und Urenkel sowie bei einer Erbschaft für Eltern und Großeltern.
Unter die Steuerklasse II fallen Eltern und Großeltern (bei einer Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.
Die persönlichen Freibeträge staffeln sich wie folgt:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000,- € |
Kinder und Stiefkinder | 400.000,- € |
Enkel | 200.000,- € |
Personen der Steuerklasse II | 20.000,- € |
Personen der Steuerklasse III | 20.000,- € |
Dabei ist zu beachten, dass die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren gelten.
Die Steuersätze, die für die Erbschaft bzw. Schenkung angesetzt werden, sind einerseits abhängig von dem Wert der Erbschaft bzw. Schenkung und andererseits von der jeweiligen Steuerklasse.
Wert der Schenkung | Steuerklassen | I | II | III |
75.000,- | 7 % | 15% | 30 % | |
300.000,- € | 11 % | 20 % | 30 % | |
600.000,- € | 15 % | 25 % | 30 % | |
6.000.000,- | 19 % | 30 % | 30 % | |
13.000.000,- € | 23 % | 35 % | 50 % | |
26.000.000,- | 27 % | 40 % | 50 % | |
über 26.000.000,- € | 30 % | 43 % | 50 % |
Hinweis:
Eine fehlende Anzeige führt nicht sofort zu einer Steuerhinterziehung. Solange die Schenkung den Freibetrag nicht übersteigt, fällt auch keine Schenkungsteuer an. Führt aber eine spätere Schenkung, bzw. Erbschaft dazu, dass die Summe der Zuwendungen den steuerlichen Freibetrag übersteigt, führt die fehlende Anzeige der Vorschenkung zu einer Steuerhinterziehung. Daher sind Geldgeschenke, selbst wenn der Freibetrag nicht überstiegen wird, grundsätzlich beim Finanzamt anzuzeigen.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin