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AUTOHAUS ARTIKEL VOM 09.10.2024
Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen

Nachdem letztes Jahr quasi in einer Nacht und Nebel Aktion von der Bundesregierung die Fördermöglichkeiten von Elektrofahrzeugen gestrichen wurden, und daraufhin auch der Absatz von Elektrofahrzeugen massiv eingebrochen ist, möchte die Bundesregierung neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen einführen.

Nach dem Einkommensteuergesetz ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchmethode nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.

Diese Vergünstigung galt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro betrug, durch das Wachstumschancengesetz wurde dieser Betrag für Fahrzeuge bis zum Wert von 70.000 Euro ausgedehnt, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft werden bzw. wurden. Für Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2024 angeschafft werden bzw. wurden soll dieser Wert nach dem Willen der Bundesregierung bei 95.000 Euro liegen.

Zudem möchte die Bundesregierung rückwirkend zum 01.07.2024 eine Sonderabschreibung für neu zugelassene betriebliche Elektrofahrzeuge einführen. Im Jahr der Anschaffung können die Anschaffungskosten mit 40 Prozent steuerlich geltend gemacht werden, im zweiten Jahr mit 24 Prozent, im dritten Jahr mit 14 Prozent, im vierten Jahr mit 9 Prozent, im fünften Jahr mit 7 Prozent und im sechsten Jahr mit 6 Prozent.


Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 in den Bundestag eingebracht, folgende Eckpunkte hebt die Bundesregierung hervor.

Dazu gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern. „Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden „um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“. Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. „Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden“ erklärt die Bundesregierung.

Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt.

Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung, galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei.

Mit dem Jahresteuergesetz will die Bundesregierung ferner Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren umsetzen. Vorgesehen ist auch die „Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten“. Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Änderungen bezüglich der Steuerbefreiung der Entgelte von Reisesicherungsfonds, der Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen, Änderungen im Umwandlungssteuergesetz, die Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden, EU-rechtliche Anpassungen im Erbschaftssteuerrecht sowie Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken.


Entwurf des zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht. Darin soll insbesondere die Möglichkeit verbessert werden, die aufgedeckten stillen Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf bestimmte Wirtschaftsgüter zu übertragen. Aus steuerrechtlicher Sicht ist vor allem folgende Punkte interessant.

Änderung bei der § 6b-Rücklage, bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 EStG soll von 500.000 Euro auf 5 Millionen Euro erhöht werden, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen.

§ 6b Abs. 10 EStG gestattet es Steuerpflichtigen, die keine Kapitalgesellschaften sind, den bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielten Gewinn ganz oder anteilig, allerdings der Höhe nach beschränkt, bisher 500.000 Euro, zukünftig 5 Millionen Euro, von den Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter oder von Gebäuden abzuziehen.

Wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise kommt der Höchstbetrag bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer zur Anwendung. Es handelt sich um einen Jahreshöchstbetrag. Der Freibetrag steht also dem betreffenden Steuerpflichtigen jedes Jahr erneut zur Verfügung.

Die Änderung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die in nach dem am Tag nach der Verkündung beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



Kurzfassung:

1. Die Bundesregierung möchte die 0,25%-Regelung für vollelektrische Dienstfahrzeuge auf einen Bruttolistenneupreis von 95.000 Euro erweitern. Daneben soll es noch eine neue Sonderabschreibung geben.

2. Aus Sicht der Steuerpflichtigen ergeben sich leider nur wenige Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2024.

3.Der Entwurf des zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes sieht Änderungen bei der § 6b-Rücklage vor, so soll die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 EStG von 500.000 Euro auf 5 Millionen Euro erhöht werden,


Kommentar:

Hat schon das Wachstumschancengesetz, eine Art Jahressteuergesetz 2023 die Steuerpflichtigen enttäuscht, so fällt das Ergebnis beim Jahressteuergesetz 2024 noch enttäuschender aus. Wirkliche steuerliche Erleichterungen bringt es leider nicht mit sich. Jetzt bleibt abzuwarten, was der Bundesrat zu dem Gesetzesentwurf sagt. Man kann nur hoffe, dass es diesmal zumindest zeitlich besser läuft als bei der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes.


Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin



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