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STEUERVORTEILE FÜR VOLLELEKTRISCHE DIENSTWAGEN

RAW-AKTUELL 09/2024
Nachdem letztes Jahr quasi in einer Nacht und Nebel Aktion von der Bundesregierung die Fördermöglichkeiten von Elektrofahrzeugen gestrichen wurden, und daraufhin auch der Absatz von Elektrofahrzeugen massiv eingebrochen ist, möchte die Bundesregierung neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen einführen.

Nach dem Einkommensteuergesetz ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchmethode nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.

Diese Vergünstigung galt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro betrug, durch das Wachstumschancengesetz wurde dieser Betrag für Fahrzeuge bis zum Wert von 70.000 Euro ausgedehnt, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft werden bzw. wurden. Für Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2024 angeschafft werden bzw. wurden soll dieser Wert nach dem Willen der Bundesregierung bei 95.000 Euro liegen.

Zudem möchte die Bundesregierung rückwirkend zum 01.07.2024 eine Sonderabschreibung für neu zugelassene betriebliche Elektrofahrzeuge einführen. Im Jahr der Anschaffung können die Anschaffungskosten mit 40 Prozent steuerlich geltend gemacht werden, im zweiten Jahr mit 24 Prozent, im dritten Jahr mit 14 Prozent, im vierten Jahr mit 9 Prozent, im fünften Jahr mit 7 Prozent und im sechsten Jahr mit 6 Prozent.


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