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UMSATZBESTEUERUNG VON ONLINE-DIENSTLEISTUNGEN

RAW-AKTUELL 07/2024
Die Finanzverwaltung hat vor kurzem ein Anwendungsschreiben erlassen, welches einen wesentlichen Teil von Online-Dienstleistungen, den Online-Veranstaltungsdienstleistungen, kurzfristig umsatzsteuerlich neu regelt. Hierdurch kann sich gegebenenfalls kurzfristig Handlungsbedarf ergeben.

In seinem neuen Anwendungsschreiben unterscheidet die Finanzverwaltung nunmehr ab 1.7.2024 bei Online-Veranstaltungsleistungen sogenannte vorproduzierte Inhalte, Streaming-Dienstleistungen sowie entsprechende Leistungskombinationen. Zu diesen Veranstaltungen können kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen zählen.

Als Stichtag gilt hierbei der Tag der Leistungserbringung. Zu beachten ist, dass eine Leistung erst dann als erbracht gilt, wenn sie oder eine gegebenenfalls abgrenzbare Teilleistung abgeschlossen ist. Auf Grund der kurzfristigen Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung kann es hier insbesondere bei längerfristigen Leistungen (z. B. Online-Kursen) dazu kommen, dass unter Umständen rückwirkend eine neue umsatzsteuerliche Beurteilung vorgenommen werden muss.

Vorproduzierte Inhalte:

Beispiele für vorproduzierte Online-Inhalte können grundsätzlich sein:
  • Videos: Tutorials, Kurse, Vorträge, Dokumentationen oder Filme, die vorher aufgenommen wurden und dann auf Plattformen wie YouTube, Vimeo oder eigenen Webseiten angeboten werden.
  • Podcasts: Audioinhalte, die vorab aufgenommen und dann über Podcast-Plattformen oder Webseiten gestreamt oder heruntergeladen werden können.
  • E-Books und digitale Dokumente: Bücher, Artikel, Berichte und andere schriftliche Inhalte, die in digitalen Formaten wie PDF, EPUB oder MOBI bereitgestellt werden.
  • Online-Kurse und Webinare: Schulungen und Lernmaterialien, die vorab erstellt und dann als fertige Module oder Lektionen zum Abruf bereitgestellt werden.
  • Musik und Hörbücher: Vorproduzierte Audiodateien, die über Plattformen wie Spotify, Apple Music oder Audible verfügbar sind.
  • Software und Apps: Programme und Anwendungen, die heruntergeladen und installiert werden können, oft mit vorab aufgezeichneten Anleitungen oder Tutorials.

Bei der Bereitstellung einer (auch vorproduzierten) Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer ( = Veranstalter) in digitaler Form, die durch den Empfänger individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, sieht die Finanzverwaltung eine elektronische sonstige Leistung. Denn die Bereitstellung der Aufzeichnung, die Gewährung des Zugangs hierzu sowie die Möglichkeit eines Abrufs per Download bzw. Streaming erfolgt im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung.

Wenn der Kunde hierbei
  • kein Unternehmer ist, der die Dienstleistung für sein Unternehmen erwirbt, oder
  • keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, sowie
  • keine juristische Person ist, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, und bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist,
dann ist der Ort dieser Leistung der Wohnort der Person bzw. der Sitzort der nicht-unternehmerisch tätigen juristischen Person.

Dies hat zur Folge, dass solche Umsätze ab einem entsprechenden jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 10.000 EUR an ausländische Nichtunternehmer innerhalb der EU dort der Umsatzsteuer unterliegen, wo sich der Ort der Leistung befindet ( = Wohnort der Person bzw. der Sitzort der nicht-unternehmerisch tätigen juristischen Person). Wenn also österreichische Nichtunternehmer im Wert von 10.500 EUR solche Aufzeichnungen betrachten, fällt mit Überschreiten der Umsatzgrenze von 10.000 EUR österreichische Umsatzsteuer an. Im Folgejahr trifft dies bereits auf den ersten Euro Umsatz aus solchen Leistungen an österreichische (oder andere in der restlichen EU ansässige) Nichtunternehmer zu.

Dies hat darüber hinaus die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung in den betroffenen EU-Staaten zur Folge – sofern nicht vorab die Anwendung des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS-Verfahren) beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern beantragt und anschließend durchgeführt wird.

Bei Privatpersonen außerhalb der EU müsste ebenfalls bereits ab dem ersten Euro Umsatz aus solchen Leistungen das jeweilige Umsatzsteuerrecht geprüft werden, ob dieses analoge oder abweichende Regelungen enthält. Eine Anwendung des OSS-Verfahrens ist hier nicht möglich, sodass gegebenenfalls eine umsatzsteuerliche Registrierung in dem betroffenen Drittstaat notwendig werden kann.

Wichtig: Gemäß neuer Auffassung der Finanzverwaltung soll für solche automatisiert abrufbaren Aufzeichnungen keine Steuersatzermäßigung oder Steuerbefreiung in Frage kommen!

Live-Streaming:

Bei der Bereitstellung eines Live-Streaming-Angebots einer Veranstaltung durch einen Unternehmer ( = Veranstalter), das parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort-Veranstaltung“ und in Echtzeit erfolgt, handelt es sich nicht um eine elektronisch erbrachte Leistung. Die Veranstaltung wird üblicherweise mit ausgeprägterer menschlicher Beteiligung und nicht im Wesentlichen automatisiert erbracht.

Diese Leistungen an Nichtunternehmer unterliegen aktuell noch in Deutschland der Umsatzsteuer. Zusätzlich sollen hierfür laut des aktuellen BMF-Schreibens die Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 UStG bzw. die Steuersatzermäßigungen des § 12 UStG Anwendung finden.

Zu beachten ist jedoch, dass sich gemäß dem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 der umsatzsteuerliche Leistungsort zum 1.1.2025 ändern soll. Dann soll ebenfalls der Wohnort der Person bzw. der Sitzort der nicht-unternehmerisch tätigen juristischen Person der umsatzsteuerliche Ort dieser Leistung sein.

Kombinierte bzw. hybride Leistungen

a) In der kombinierten Bereitstellung eines Livestreams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) und einer Aufzeichnung, die zu einem späteren vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, sieht die Finanzverwaltung nunmehr eine Leistung eigener Art, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. Eine Aufteilung des Entgelts in dem Regelsatz unterliegende Leistungen sowie umsatzsteuerlich begünstigte Leistungen soll grundsätzlich nicht möglich sein.

b) Zwei umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilende Leistungen liegen aus Sicht der Finanzverwaltung lediglich dann vor, wenn neben der Bereitstellung eines Livestreams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts bzw. eines späteren Aufpreises zusätzlich die Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, angeboten wird.
Werden sowohl der Livestream als auch der spätere Abruf mit einzelnen Entgelten angeboten und gibt es zusätzlich noch ein Kombi-Angebot mit einem einheitlichen Preis für die Kombination beider Leistungen, muss der einheitliche Preis auf die beiden Leistungen aufgeteilt und umsatzsteuerlich separat beurteilt werden (analog einem Spar-Menü).

Kommissionsleistungen

Die Finanzverwaltung weist weiter darauf hin, dass solche hybriden Veranstaltungen auch im Rahmen einer Dienstleistungskommission ausgeführt werden können. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung in die Ausführung einer sonstigen Leistung eingebunden ist. Insbesondere im Bereich der Musikveranstaltungen (Konzerte, Orchesteraufführungen etc.) kann es vorkommen, dass deren digitale Bereitstellung (als Live-Stream oder als Aufzeichnung) auch über externe Veranstaltungsportale oder andere Dritte erfolgt.

In dieser Konstellation gelten die Steuerbefreiungen grundsätzlich für alle Beteiligten. Allerdings sind die persönlichen Merkmale aller Beteiligten (z. B. Kleinunternehmerschaft) jeweils individuell zu beurteilen, sodass es insoweit zu abweichenden umsatzsteuerlichen Resultaten bei den Beteiligten kommen kann.

Fazit
Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung bringt das neue BMF-Schreiben zum Teil erhebliche Neuerung bezüglich Online-Veranstaltungsleistungen, die mitunter auch streitbar sind. Soweit Unternehmen von der Neuregelung betroffen sind, besteht unmittelbar Handlungsbedarf. Besonderes Augenmerk sollte gegebenenfalls auch auf längerfristige Leistungen (zum Beispiel bei Online-Kursen etc.) gelegt werden, die nach dem 1.7.2024 enden, da hier unter Umständen rückwirkend eine neue umsatzsteuerliche Beurteilung vorgenommen werden muss.


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