Vereinbarung von Umsatzsteuer-Kautionen bei Auslandslieferungen
RAW-AKTUELL 10/2023
Bei der Lieferung von Waren ins Drittland bzw. B2B ins EU-Ausland hängt die Umsatzsteuerfreiheit insbesondere davon ab, dass die Ware tatsächlich ins Ausland gelangt. Da die Rechnungstellung und Bezahlung regelmäßig vor der Auslieferung stattfindet, ist es aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll, zu jenem Zeitpunkt zunächst eine Kaution in Höhe der Umsatzsteuer zu verlangen, da die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erst später eintreten. Hierbei sind jedoch einige Dinge zu beachten. Nicht zuletzt deshalb sollten daher keinesfalls Kautionsvereinbarungen unterschrieben werden, welche – wie aktuell verstärkt zu beobachten ist – ein Kunde vorlegt!
So sollte bei einer Kautionsvereinbarung mit dem Kunden darauf geachtet werden, dass umfassend alle Belege aufgeführt sind, welche der liefernde Händler für den Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit benötigt. Zudem sollten Regelungen für den Fall eines Reihengeschäfts bzw. begleitenden Umständen, welche möglicherweise die Umsatzsteuerpflicht einer Lieferung zur Folge haben, in die Vereinbarung aufgenommen werden. Ergänzend können Vereinbarungen zu Fristen oder zur Rücküberweisung der Kaution getroffen werden. Sofern Sie ganz generell oder im Einzelfall Unterstützung bei einer Kautionsvereinbarung benötigen sollten, sprechen Sie uns gerne an! Neben Ihren gewohnten Ansprechpartnern steht Ihnen hierfür auch Herr StB Stan Guthmann unter guthmann@raw-partner.de bzw. 089/57838229 zur Verfügung.
Wichtig ist dabei aber Folgendes: Die Vereinbarung einer Umsatzsteuer-Kaution kann nie absolute Sicherheit bieten. Zum einen können auch nach Rückzahlung einer Kaution noch Umstände entdeckt werden, welche doch zur Umsatzsteuerpflicht einer Lieferung führen können. Zum anderen ist eine Kautionsvereinbarung ein zivilrechtlicher Vertrag. Bei etwaigen gerichtlichen Streitigkeiten entscheidet also ein Zivilrichter – welcher bei seiner Entscheidung nicht zwangsläufig an das Steuerrecht gebunden ist.
Umso mehr empfiehlt es sich aus Sicht des liefernden Händlers eine möglichst umfassende und klare Regelung vorzugeben und nicht ohne weiteres vorgefertigte Kautionsvereinbarungen von Kunden zu übernehmen. So ist beispielsweise aktuell verstärkt ein Händler zu beobachten (Carvago), welcher laut eigener Homepage in 7 Ländern vertreten ist, regelmäßig jedoch mit einer tschechischen Gesellschaft Fahrzeuge aufkauft. Diese tritt an die deutschen Händler heran und fordert die Händler im Rahmen des Fahrzeugkaufs auf, eine Kautionsvereinbarung im Sinne der Carvago zu unterzeichnen. Dies sollte auf keinen Fall getan werden, da diese nicht alle notwendigen Belege abdeckt, welche die Voraussetzung für die Rückzahlung einer Umsatzsteuerkaution sein sollten! Zudem können in diesem speziellen Fall wohl Reihengeschäfte stattfinden, welche aus umsatzsteuerlicher Sicht stets im Einzelfall beurteilt werden müssen.