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UNTERNEHMENSNACH­FOLGE - DER UNTERNEHMENSKAUF UND -VERKAUF

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 02.10.2023
Die Automobilbranche befindet sich im Wandel, das gilt in Zeiten von Elektromobilität, Digitalisierung und autonomen Fahren heute mehr denn je. Hinzu kommen sich stetig verändernde Unternehmensstrategien der Hersteller, Themen wie Agenturmodell und weniger Händler im Markt kennt jeder.

Unternehmen müssen sich überlegen, wie es mit dem Unternehmen in Zukunft weitergehen soll, ist ein Verkauf des Unternehmens, beziehungsweise Zukäufe sinnvoll, sollte mit Händlerkollegen fusioniert werden und gibt es überhaupt eine nächste Generation, die das Unternehmen weiterführen möchte.

Viele Fragen, die sich Unternehmer frühzeitig stellen sollten.

In einer kleinen Serie wollen wir in Grundzügen auf rechtliche uns steuerrechtliche Rahmenbedingungen rund um den Unternehmenskauf, beziehungsweise die Unternehmensnachfolge eingehen.

Der Unternehmenskauf– Share Deal vs. Asset Deal

Im Rahmen eines Unternehmenskaufs stellt sich für die Parteien die Frage, was denn nun genau erworben werden soll. Der Inhaberwechsel eines Autohauses kann sich nämlich auf verschiedene Arten vollziehen. In Betracht kommt der Erwerb von Geschäftsanteilen oder der Erwerb einzelner oder aller Wirtschaftsgüter des Unternehmens.

Sollen Anteile (z.B. GmbH-Anteile) an dem Unternehmen erworben werden, so handelt es sich um einen „Share Deal“. Die Vermögensgegenstände der Firma bleiben unberührt., da es sich im Grunde um einen Kauf von Rechten und Rechtsbeziehungen eines Unternehmens handelt. Werden dagegen Vermögensgegen­stände wie zum Beispiel Maschinen, Gebäude oder auch immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Kundenstamm) des Unternehmens veräußert, so liegt ein „Asset Deal“ vor.

Die Vertragsparteien – Verkäufer- und Käuferseite:
  • Bei einem Share Deal ist der bisherige Gesellschafter Verkäufer des Unternehmens.
  • Bei einem Asset Deal ist hingegen das Unternehmen selbst Verkäufer.
  • Bei einem Share Deal wird eine Beteiligung an dem Unternehmen gekauft. Da­mit hat der Käufer neben seinem bestehenden Unternehmen ein weiteres Un­ternehmen.
  • Bei einem Asset Deal werden die Vermögensgegenstände einzeln gekauft und bilan­ziert; das kann sowohl das bestehende Unternehmen sein oder ggfs. in einer neu gegründeten Gesellschaft.

Rechtliche Unterschiede:
  • Bei einem Share Deal werden Anteile erworben, so dass ein Rechtskauf nach § 453 BGB vorliegt.
  • Bei einem Asset Deal wird jedes einzelne Wirtschaftsgut gekauft, so dass ein Sachkauf i.S.d. § 433 BGB vorliegt.

Formerfordernisse:
  • Werden bei einem Share Deal GmbH-Anteile übernommen, ist diese Übernahme notari­ell zu beurkunden.
  • Der Asset Deal kann in der Regel formfrei durchgeführt werden, eine Ausnahme be­steht aber soweit Grundvermögen übertragen wird.

Arbeitnehmer:
  • Bei einem Share Deal bestehen die Arbeitsverträge zwischen dem übernommenen Au­tohaus und den Mitarbeitern weiter.
  • Bei einem Asset Deal bestimmt § 613a BGB, dass bei einem Betriebsübergang sämtli­che Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen.

Share Deal:

Verkäufersicht!
Wollen Sie sich als Verkäufer eines Autohauses zur Ruhe setzen oder in Gänze verkaufen, so bietet sich für Sie ein Share Deal an. Sie verkaufen hier ihre gesamten Anteile an den Erwerber. Sie behalten als Verkäufer keine leere Mantelgesellschaft, die Sie liquidieren müs­sen. Sie erhalten den Kauf­preis, zahlen die darauf entfallende Steuer und damit ist die Sa­che für Sie erledigt.

Beachten Sie aber als Käufer!

Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten:

Bei einem Share Deal gehen alle Aktiva und Passiva auf den Erwerber über, d.h. vor allem auch alle Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob bekannt oder unbekannt. Weiterhin über­nimmt der Erwerber die Haftung für sämtliche Altverbindlichkeiten. Daher ist es insbesondere wichtig, im Vorfeld eine Due Diligence zu machen.

Vertragsübernahme:

Es bleiben grundsätzlich sämtliche Verträge bestehen, die das Autohaus geschlossen hat, Ausnahme besteht nur für Ver­träge mit einer so genannten Change-of-Control-Klausel. Beinhaltet z.B. der Händlervertrag eine derartige Klausel, so muss die Zustimmung zum Anteilseignerwechsel vom Hersteller eingeholt werden.

Steuerliche Folgen:

Zudem geht bei einem Share Deal grundsätzlich auch die steuerliche Vergangenheit auf den Erwerber mit über. Zwar ist es möglich, durch eine sogenannte Steuerklausel zu bestimmen, dass sämtliche steuerlichen Risiken und Chancen, die in der Vergangenheit verwirklicht wur­den dem Veräußerer zugerechnet werden. Diese Steuerklausel wirkt jedoch nur im Innen­verhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber. Unmittelbar steuerpflichtig bleibt das Autohaus.

Abschreibungspotential:

Der Käufer wird immer bemüht sein ein hohes Abschreibungspotential zu erreichen. Bei ei­nem Share Deal hat der Käufer die Anteile an dem übernommenen Autohaus zu seinen tat­sächlichen Anschaffungskosten in der Bilanz des kaufenden Unternehmens als Beteiligung zu aktivieren. Eine planmä­ßige Abschreibung findet hier nicht statt, da die Beteiligung kein abnutzbares Wirtschaftsgut ist.

Asset Deal

Dagegen umfasst der Asset Deal den Verkauf die einzelnen Wirtschaftsgüter, die zur Fortfüh­rung des Unternehmens nötig sind. Dies sind beispielsweise Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente, etc. Es werden also alle gewünschten Wirtschaftsgüter im übereinstimmenden Willen der Parteien einzeln an den Käufer transferiert. Sofern mit den einzelnen Vermögenswerten auch ein Betriebsübergang (§ 613a BGB) erfolgt, gehen auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse über.

Käuferperspektive!

Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten:

Aus Käufersicht bietet sich oftmals der Asset Deal an. Bei diesem kann der Käufer gezielt die Vermögensgegenstände erwerben, die er möchte. Daher birgt er für den Käufer in der Regel keine versteckten Risiken.

Vertragsübernahme:

Ein möglicher Nachteil des Asset Deals ist, dass bestehende Verträge nicht automatisch übernommen werden. Genehmigungen, Zertifikate, Leasingverträge etc. werden nicht ohne weiteres übernommen. Für den Käufer ist daher eine genaue Auflistung der bestehenden und auch für das Unternehmen wesentlichen Verträge von essentieller Bedeutung. Diese Verträge können nur mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner – Kunden, Vermieter, Dienstleister o.ä. – übernommen werden.

Steuerliche Folgen:

Positiv ist zu berücksichtigen, dass bei einem Asset Deal die steuerliche Vergangenheit grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Veräußerers zurückbleibt. Der Veräußerer bleibt Steuerpflichtiger. Der Erwerber hat mit Steuernachzahlungen nichts zu tun.

Abschreibungspotential:

Ein Vorteil des Asset Deal ist das Abschreibungspotential, da der Erwerber die einzeln erworbenen Wirtschaftsgüter in seiner Bilanz mit ihrem Verkehrswert aktiviert. Da­durch ist der auf die Wirtschaftsgüter entfallende Kaufpreisanteil über die Abschreibung steuerlich absetzbar.

Vertragsgestaltung:

Zu berücksichtigen ist, dass das Vertragswerk bei einem Unternehmenskaufs in der Gestalt des Asset Deals umfassender als bei einem Share Deal ist, da jeder Kaufgegenstand exakt definiert werden muss. So genannte „All-Klauseln“ - ich übernehme alle zum Betrieb des Autohauses notwendigen Vermögensgegenstände - reichen gerade nicht aus, da sie dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entsprechen.

Beachten Sie aber als Verkäufer!

Sie behalten den leeren Gesellschaftsmantel zurück und müssen diesen liquidieren.

Florian Hinterberger
Rechtsanwalt


Kurzfassung:

1.Sowohl der Share Deal als auch der Asset Deal kann für Käufer und Verkäufer von Vorteil sein, entscheidend ist wie so oft der Einzelfall.

2.Vorteil eines Share Deals kann für den Verkäufer sein, dass er keine leere Gesellschaft zurückbehält, Vorteil für den Käufer kann sein, dass grundsätzlich Vertragsbeziehungen mit Dritten bestehen bleiben.

3.Ein Asset Deals kann für den Käufer von Vorteil sein, da dieser nur die benötigten Vermögensgegenstände kauft.


Kommentar:

Es ist keine pauschale Aussage möglich, welche Form des Deals für Ihr Unternehmen die beste ist. Notwendig ist immer eine detaillierte Betrachtung des Einzelfalls. Abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls sowie nach Art und Umfang der angestrebten Übernahme kommt die eine oder andere Alternative in Betracht. Wichtig ist, dass sich Unternehmer frühzeitig mit der Thematik Unternehmensnachfolge befassen, egal ob es um einen Unternehmenskauf oder -verkauf, eine Fusion oder eine Weitergabe innerhalb der Familie handelt.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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