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UNTERNEHMENS-NACHFOLGE - STEUERLICHE ASPEKTE

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 23.10.2023
In unserem zweiten Beitrag zur Thematik Unternehmensnachfolge beschäftigen wir uns mit den erbschafts- und schenkungsteuerlichen Aspekten bei der Übergabe des Unternehmens an die nächste Generation. Zur Optimierung der steu­erlichen Gestaltungsmöglichkeiten sollte jeder Unternehmer über eine lebzeitige Übertragung des Unternehmens und des übrigen Vermögens nachdenken.

Vorab die wichtigsten Fakten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach 3 Steu­erklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Schenker.
Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche oder nichteheli­che Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkel und Urenkel sowie bei einer Erb­schaft für Eltern und Großeltern.
Unter die Steuerklasse II fallen Eltern und Großeltern (bei einer Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.


Die Steuersätze, die für die Erbschaft bzw. Schenkung angesetzt werden, sind einerseits abhängig von dem Wert der Erbschaft bzw. Schenkung und andererseits von der jeweiligen Steuerklasse.


Übertragung von Betriebsvermögen
Das betriebliche Vermögen wird hier begünstigt. Zweck der Regelung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen und die Existenz tatsächlich am Wirtschaftskreislauf teilnehmender Unternehmen.Zu den Begünstigten gehören Erben, beziehungsweise Beschenkte von Betriebsvermögen, also Gewerbebetriebe, gewerbliche Personengesellschaften. Begünstigt wird der Erwerb des gesamten Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs sowie Mitunternehmeranteile und Treuhandgestaltungen. Sofern der Erblasser, Schenker zu mehr als 25% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, ist auch dies begünstigt.

Wichtig! Begünstigungsfähig ist nur das Produktivvermögen. Bloßes Verwaltungsvermögen muss grundsätzlich abgezogen werden. Hierzu gehören beispielsweise Kunstgegenstände, Münzen, Wertpapiere, Anteile von Kapitalgesellschaften unter 25%, aber auch schädliche Finanzmittel. Daher ist immer ein sogenannter Finanzmitteltest durchzuführen.

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gibt es ein sogenanntes Regelverschonungsmo­dell und ein Optionsverschonungsmodell. Nach der Regelverschonung wird ein Ver­scho­nungsabschlag von 85 % gewährt, das bedeutet 85 % des Betriebsvermögens kann steuerfrei weitergegeben wer­den. Bei der Optionsverschonung kann sogar 100 % des Be­triebsvermögens steuerfrei an den Übernehmer übertra­gen werden. Dabei muss bei der Re­gelverschonung das übertragene Unternehmen 5 Jahre weitergeführt werden, bei der Opti­onsverschonung 7 Jahre. Die Optionsverschonung kann aber nur gewählt werden, wenn in dem Unternehmen maximal 20 % Verwaltungsvermögen stecken, das grundsätzlich eigentlich nicht steuerbegünstigt ist.
Zusätzlich ist die Lohnsummenregelung nach folgender Differenzierung einzuhalten.


Das bedeutet, dass für Betriebe bis zu 5 Arbeitnehmern die Lohnsummenprüfung für die Gewährung von Steuervergünstigungen oder –freiheit entfällt. Für Unternehmen, die mehr als 5 bis zu 15 Arbeitnehmer haben, gibt es die obigen Differenzierungen und bei Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern muss bei der Regelverschonung innerhalb von 5 Jahren 400 % der Ausgangslohnsumme erreicht werden und bei der Optionsverschonung 700 % innerhalb von 7 Jahren. Dabei ist die Ausgangslohnsumme die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Übertragungszeitpunkt. In die Lohnsumme sind alle Löhne, Gehälter und andere Bezüge und Vorteile inklusive Steuern und Sozilabgaben einzu­beziehen.

Wertgrenze für große Unternehmensvermögen
Weiterhin gibt es eine Wertgrenze, da große Unter­nehmensvermögen nicht mehr gänzlich steuerfrei weitergegeben werden sollen. Diese Wertgrenze liegt bei 26 Millionen Euro. Bis zu dieser Wertgrenze fällt unter den oben ge­nannten Voraussetzungen, je nachdem, welches Modell gewählt wird, weiterhin keine Erb­schaft- oder Schenkungsteuer an. Ab dieser Grenze gibt es die Möglichkeit eines Verscho­nungsabschlagsmodells. So verringert sich der Verschonungsabschlag (85 % oder 100 %) um jeweils einen Prozentpunkt für jede volle 750.000 Euro, die die Wertgrenze überschrei­ten. Das bedeutet im Klartext, dass es bei einem Erwerb von z.B. 26.750.000 Euro nur noch 84 % Verschonung bei der Regelverschonung und 99 % bei der Optionsverschonung gibt.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Kurzfassung:
  1. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach 3 Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Schenker.
  2. Die persönlichen Freibeträge betragen z.B. zwischen Ehegatten 500.000 Euro und von jedem Elternteil zu den Kindern 400.000 Euro.
  3. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen gibt es die Regel- und die Optionsverschonung. Bei der Regelverschonung kann das Vermögen zu 85 % steuerfrei, bei der Optionsverschonung sogar zu 100 % steuerfrei übertragen werden, wenn gewisse Voraussetzungen eingehalte werden.

Kommentar:

Der Faktor Zeit darf bei einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge nicht unterschätzt wer­den. Eine frühe Einbeziehung des Nachfolgers hilft dabei, späteren Missverständnissen vor­zu­beugen. Sowohl Übergeber als auch Nachfolger müssen sich aber im Klaren sein, was eine Unternehmensnachfolge für die jeweilige Person bedeutet. Bei dem Thema Unterneh­mensnachfolge sollte auch nie die steuerli­che Gestaltung aus dem Auge verloren werden. So ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Be­triebsvermögen bestenfalls sogar steuerneutral zu übertragen. Da­rüber hinaus sollte auch über vorgezogene Schenkungen nachgedacht werden, da nach Ablauf von 10 Jahren der persönliche Freibetrag erneut in An­spruch genommen werden kann. Somit kann Vermögen steu­ergünstig an die nächste Generation übertragen werden.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




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