UPDATE - ANGEBOTSPFLICHT FÜR "CORONA-TESTS"
SONDERNEWSLETTER 13/2021 VOM 23.04.2021
Die Halbwertszeit der Corona Maßnahmen werden leider immer kürzer, das trägt sicherlich nicht zur Zufriedenheit mit der aktuellen Corona-Politik bei. Am 20.04.2021 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten (wir berichteten im Sondernewsletter vom 20.04.2021). Heute am 23.04.2021 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Nach dieser muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen „Corona-Test“ anbieten.
Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber nach der neuen Verordnung nicht mehr vier Wochen aufzubewahren, sondern bis zum 30. Juni 2021.
Nur zur Information am 12.04.2021 hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier noch erklärt, dass es für Arbeitgeber keine Angebotspflicht geben wird, keine zwei Wochen später besteht nun die Pflicht zwei Test pro Woche anzubieten.
Und der Gipfel ist, für die Arbeitgeber gilt die geänderte Arbeitsschutzverordnung seit dem 23.04.2021, schaut man aber am 23.04.2021 um 12:00 Uhr auf die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in die FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung, hat diese einen Überarbeitungsstand vom 15.04.2021 und es wird in allen Texten aufgeführt, dass nur ein Test pro Woche angeboten werden muss. Von einem Bundesministerium kann anscheinend nicht das gleiche wie von den Arbeitgebern verlangt werden.
Allgemeine Hinweise:
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Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
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Stand 23.04.2021