UPDATE - TRANSPARENZREGISTER WIRD VOLLREGISTER
RAW-AKTUELL 7/2021
Ende Juni wurde das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet. Nun ist klar, dass das Transparenzregister von einem Auffang- zu einem Vollregister wird. Dies bringt einige Änderungen mit sich, die jeden betreffen.
Wie wir Ihnen bereits in unseren Mandantenrundschreiben mitgeteilt haben, ist das deutsche Transparenzregister bisher als sog. Auffangregister ausgestaltet, d.h. eine Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Angaben ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Banken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler, Kfz-Händler und Immobilienmakler) - bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer Registerdokumente ermittelt werden kann.
Transparenzregister wird Vollregister
Nun wird das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.
Zukünftig sind die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Das jeweilige Rechtskonstrukt, also die Gesellschaft, Genossenschaft, Partnerschaft oder der Verein ist dafür verantwortlich, dass die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten richtig, vollständig und aktuell sind. Das Bundesverwaltungsamt wird die Mitteilungspflicht überwachen und Verletzungen sanktionieren.
Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister die Daten aller wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Damit soll vor allem auch die europäische Vernetzung optimiert werden.
Somit muss nahezu jede deutsche Gesellschaft, Stiftung, etc. sowie bestimmte ausländische Gesellschaften mit Grundeigentum in Deutschland ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Auch die bisherige Privilegierung für börsennotierte Aktiengesellschaften fällt weg.
Exkurs: Wer ist wirtschaftlicher Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG).
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar
- Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z.B.als Komplementär oder durch ein Vetorecht).
Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Vereinigung gehalten/ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Muttervereinigung beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50 % erforderlich.
Das Gesetz sieht folgende Übergangsfristen für bisher nicht mitteilungsverpflichtete Rechtseinheiten vor:
- AG, SE, KGaA bis zum 31.03.2022
- GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022
- alle anderen Rechtsformen bis zum 31.12.2022
Zudem gibt es für die Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Meldepflicht eine zeitliche Übergangslösung:
- AG, SE, KGaA bis zum 31.03.2023
- GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2023
- alle anderen Rechtsformen bis zum 31.12.2023