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UPDATE - VERLÄNGERUNG CORONA BONUS BIS ZUM 31.03.2022

SONDERNEWSLETTER 18/2021 VOM 10.09.2021
Noch bis zum 31.03.2022 können Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer (unabhängig von seiner Tätigkeit) einmalig eine Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen. Dies gilt nicht, sofern diese schon im Jahr 2020 oder 2021 vollständig gezahlt wurde, da die Privilegierung nur einmal in voller Höhe pro Arbeitnehmer greift. Es ist erforderlich schriftlich zu dokumentieren, dass die Corona-Prämie zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gezahlt wird. Es besteht eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto.

Zunächst war vorgesehen, dass der sogenannte „Corona-Bonus“ bis zum 31.12.2020 auszubezahlen ist, dann wurde die Frist bis zum 30.06.2021 verlängert, nun ist eine Auszahlung bis zum 31.03.2022 möglich. Sollten Sie also den Bonus noch nicht in voller Höhe ausbezahlt haben, dann können Sie das noch bis zum 31.03.2022 nachholen, da eine Auszahlung auch in mehreren Raten bis zum Maximalbetrag von 1.500 EUR erfolgen kann. Voraussetzung ist aber, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird und dass es sich um Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 08.09.2021



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