VERPACKUNGSRECHTLICHE PFLICHTEN SEIT 1. JULI 2022
RAW-Aktuell 03/2023
In unserem Steuerluchs vom 20. März 2019 hatten wir über das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz informiert. Seit dem 1. Juli 2022 sind Neuerungen des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten, über die wir Sie im Folgenden kurz informieren wollen.
Von den Neuregelungen ist betroffen, wer als Unternehmer verpackte Ware in Deutschland vertreibt, als Händler Verpackungen an den Endverbraucher abgibt oder einen elektronischen Marktplatz betreibt bzw. als Fulfillment-Dienstleister tätig ist. Verbunden sind damit erweiterte Registrierungspflichten und Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Wenn man als registrierungspflichtiges Unternehmen der Registrierung nicht nachgekommen ist, drohen unangenehme Rechtsfolgen. Es darf dann die betroffene Ware nicht mehr vertrieben werden. Zusätzlich droht eine Geldstrafe von bis zu EUR 200.000 im Einzelfalle und die Abschöpfung der zu Unrecht erzielten Gewinne.
Bringen Sie erstmalig eine mit Ware befüllte Verpackung in Deutschland in den Verkehr sind Sie ein Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes (vgl. auch das Schaubild hier) und müssen sich nun für jede Verpackungsart im öffentlichen Verpackungsregister LUCID registrieren. Die Registrierungspflicht gilt jetzt auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (z. B. Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Mehrwegverpackungen, Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen) und die nicht in Deutschland bzw. nicht beim privaten Endverbraucher anfallen. Im Gegensatz dazu waren systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (siehe auch hier) bereits registrierungspflichtig und wurden bisher schon erfasst. In diesen Fällen müssen Sie mit einem System (z.B. Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, Interseroh+GmbH u. a.) einen Vertrag abschließen. Ob man Verpflichteter nach dem Verpackungsgesetz ist, lässt sich anhand des nachfolgenden Assistenten prüfen:
Künftig wird auch bei Online-Händlern die Registrierung bei LUCID sowie das Vorliegen eines Systembeteiligungsvertrags im Fall der Systembeteiligungspflicht von den Betreibern der Marktplätze kontrolliert werden. Erfüllen diese nicht die Voraussetzungen, muss der Marktplatz ihnen das Vertreiben der Waren verbieten. Gleiches gilt, wenn Sie als Händler einen Fulfillment-Dienstleister beauftragt haben. Auch dieser darf nur unter den gleichen Voraussetzungen für Sie tätig werden.
Wer sog. Serviceverpackungen (Coffee to go Becher, Tüten, Blumenfolien, Brottüten, Pizzakartons, Pommesschalen), die in der Verkaufsstätte befüllt werden, um die Übergabe einer Ware an den Kunden zu ermöglichen, in den Verkehr bringt, muss als sog. Letztvertreiber ebenfalls im Verpackungsregister registriert sein. Das gilt auch, wenn sie Ihre Verpackungen bereits mit einer sog. Systembeteiligung gekauft haben, also der Lieferant bereits für das Recycling der Verpackungen bei einem System bezahlt hat.
Es bietet sich in jedem Fall an, bei bestehenden Unsicherheiten die Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (https://verpackungsregister.org) aufzusuchen, auf der sich umfassende Erläuterungen, Schaubilder und Erklärvideos finden.