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DAS NEUE VERPACKUNGSGESETZ

STEUERLUCHS VOM 20.03.2019
Die meisten Leser werden es schon mitbekommen haben, dass seit Anfang des Jahres das neue Verpackungsgesetz gilt. Aufgrund von Fragen aus der Praxis wollen wir nachfolgend aber nochmal auf das Thema eingehen.

Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist es durch höhere Standards den Umweltschutz vo­ranzutreiben, so soll die Recyclingquote erhöht und die Betriebe an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Danach soll jeder, der verpackte Ware für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen. Wesentliche Vorgaben, wie Rück­nahme- und Aushangpflichten werden von den meisten Kfz-Betrieben schon erfüllt.

Bedeutung hat das neue Verpackungsgesetz insbesondere für die Betreiber von Onlines­hops, die auf diesem Wege selbst verpackte Waren in den Verkehr bringen. Verkaufen Sie also z.B. über einen Onlineshop Ersatzteile müssen Sie unbedingt Nachfolgendes beachten.

Jeder Händler muss sich, bevor er erstmals verpackte Ware in Verkehr bringt, also z.B. Er­satzteile, die in einem Karton verpackt sind und dieser beim Endverbraucher als Abfall an­fällt, unter anderem mit seinem Namen, seiner Kontaktadresse, der Angabe eines Vertre­tungsberechtigten etc. bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ unter dem Link https://www.verpackungsregister.org registrieren.

Diese bei der Registrierung angegebenen Daten werden inklusive des Datums der Registrie­rung von der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ öffentlich für jedermann einseh­bar im Internet veröffentlicht. Die Registrierung muss der jeweilige Händler auch höchstper­sönlich vornehmen. Ohne vorherige Registrierung oder mit einer unvollständigen Registrie­rung, ist ein Inverkehrbringen von Verpackungen unzulässig und stellt eine Ordnungswidrig­keit dar.


Beachten Sie:

Das Verpackungsgesetz sieht empfindliche Bußgelder bis zu 200.000 Euro vor, wenn sich Online-Händler, die registrierungspflichtig sind, nicht registrieren lassen. Zudem sollten Sie beachten, dass das Verpackungsregister ein öffentlich einsehbares Register ist. Folglich kann hier schon die nächste Abmahnwelle drohen.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater





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