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Voraussichtliche Sozialversicherungs-werte 2025

Steuerluchs vom 13.11.2024
Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 beschlossen. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben, so dass mit der Verordnung die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 festgelegt werden. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel den Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung (die gleichen Werte gelten auch für die Pflegeversicherung), bundeseinheitlich
2024:62.100 EUR (jährlich); 5.175,00 EUR (monatlich)
2025:66.150 EUR (jährlich); 5.512,50 EUR (monatlich)

  • Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, ab dem, 01.01.2025 entfällt die bisherige Trennung in „West“ und „Ost“, es gibt nur noch einheitliche Werte
2024:90.600 EUR (jährlich); 7.550 EUR (monatlich), „West“
2024:89.400 EUR (jährlich); 7.450 EUR (monatlich), „Ost“
2025:96.600 EUR (jährlich); 8.050 EUR (monatlich), „bundeseinheitlich“

  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung, ab dem 01.01.2025 bundeseinheitlich
2024: 111.600 EUR (jährlich); 9.300 EUR (monatlich), „West“
2024: 110.400 EUR (jährlich); 9.200 EUR (monatlich), „Ost“
2025: 118.800 EUR (jährlich); 9.900 EUR (monatlich), „bundeseinheitlich“


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