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VORAUSSICHTLICHE SOZIALVERSICHERUNGS­WERTE 2024

STEUERLUCHS VOM 04.10.2023
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben, so dass mit der Verordnung die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 festgelegt werden. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel den Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung (die gleichen Werte gelten auch für die Pflegeversicherung), bundeseinheitlich

2023: 59.850 EUR (jährlich); 4.987,50 EUR (monatlich)
2024: 62.100 EUR (jährlich); 5.175,00 EUR (monatlich)

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West

2023: 87.600 EUR (jährlich); 7.300 EUR (monatlich)
2024: 90.600 EUR (jährlich); 7.550 EUR (monatlich)

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost

2023: 85.200 EUR (jährlich); 7.100 EUR (monatlich)
2024: 89.400 EUR (jährlich); 7.450 EUR (monatlich)

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung West

2023: 107.400 EUR (jährlich); 8.950 EUR (monatlich)
2024: 111.600 EUR (jährlich); 9.300 EUR (monatlich)

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung Ost

2023: 104.400 EUR (jährlich); 8.700 EUR (monatlich)
2024: 110.400 EUR (jährlich); 9.200 EUR (monatlich)




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