Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

VORAUSSICHTLICHE SOZIALVERSICHERUNGS­WERTE 2024

STEUERLUCHS VOM 04.10.2023
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben, so dass mit der Verordnung die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 festgelegt werden. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel den Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung (die gleichen Werte gelten auch für die Pflegeversicherung), bundeseinheitlich

2023: 59.850 EUR (jährlich); 4.987,50 EUR (monatlich)
2024: 62.100 EUR (jährlich); 5.175,00 EUR (monatlich)

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West

2023: 87.600 EUR (jährlich); 7.300 EUR (monatlich)
2024: 90.600 EUR (jährlich); 7.550 EUR (monatlich)

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost

2023: 85.200 EUR (jährlich); 7.100 EUR (monatlich)
2024: 89.400 EUR (jährlich); 7.450 EUR (monatlich)

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung West

2023: 107.400 EUR (jährlich); 8.950 EUR (monatlich)
2024: 111.600 EUR (jährlich); 9.300 EUR (monatlich)

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung Ost

2023: 104.400 EUR (jährlich); 8.700 EUR (monatlich)
2024: 110.400 EUR (jährlich); 9.200 EUR (monatlich)




DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

SONDERNEWSLETTER 6/2020 VOM 27.03.2020 – UPDATE: WICHTIGE LINKS ZU THEMA CORONAVIRUS

Bereits in unserem Sondernewsletter 2/2020 hatten wir Ihnen die wichtigsten Links zum Thema...

SONDER­NEWSLETTER 4/2020 VOM 25.03.2020 – STUNDUNG DER SOZIAL­VERISCHERUNGS­BEITRÄGE

Die Maßnahmen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise überschlage