WACHSTUMSCHAN-CENGESETZ
AUTOHAUS ARTIKEL VOM 14.08.2023
Am 17.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für ein sogenanntes Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Dieses enthält ähnlich einem Jahressteuergesetz umfassende steuerliche Änderungen.
Folgender Zeitplan ist für die Verabschiedung geplant:
17.07.2023 BMF-Referentenentwurf
16.08.2023 Kabinettsbeschluss Regierungsentwurf
10.11.2023 Verabschiedung Bundestag
15.12.2023 Verabschiedung Bundesrat
Nachfolgend wollen wir einige steuerliche Eckpunkte darstellen:
Einkommensteuer
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Sofern die Ausgaben, die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können. Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.
Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag soll auf 50 EUR angehoben werden. Das gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
Gegenwärtig können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Wert soll in Zukunft bei 1.000 EUR liegen.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Hier soll die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre verringert werden. Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst. Soll für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 gelten.
Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG
Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig sollen bis zu 50 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden können. Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.
Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG
Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollen wie folgt angehoben werden:
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 EUR auf 30 EUR;
- für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 EUR auf 15 EUR;
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 EUR auf 15 EUR.
Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.
Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3
Soweit Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen den Betrag von 150 EUR (bisher 110 EUR) je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer - unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen - nicht übersteigen, sollen sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Soll erstmals für Veranlagungszeiträume 2024, beziehungsweise Lohnsteuerabzug 2024 gelten.
Körperschaftsteuer
Option zur Körperschaftsbesteuerung, Personengesellschaften, § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG
Nunmehr sollen alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).
Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG
Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, soll bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent auf 20 Prozent steigen.
Umsatzsteuer
Übertragung von Emissionszertifikaten, § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG
Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält die Vorschrift eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Absatz 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nichtzutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer
Rechtsfähige Personengesellschaften, § 2a ErbStG
In Hinblick auf die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen soll klargestellt werden, dass das Transparenzprinzip und das Gesamthandsprinzip fortgeführt werden. Bei einer Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Kurzfassung:
1. Am 17.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für ein sogenanntes Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz Wachstumschancengesetz veröffentlicht.
2. Das Wachstumschancengesetz sieht wie ein Jahressteuergesetz umfassende steuerliche Neuregelungen vor.
3. Nach aktuellem Zeitplan soll das Gesetz vom Bundesrat kurz vor Weihnachten am 15.12.2023 verabschiedet werden.
Kommentar:
Das Wachstumschancengesetz sieht zudem noch ein neues Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz vor. Durch die Einführung einer Investitionsprämie durch das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (Klimaschutz-InvPG) soll die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz gefördert werden.Konkret geht es um die steuerliche Förderung von Investitionen, die zu einer Minderung des Energieverbrauchs im Unternehmen beitragen und somit den Umwelt- und Klimaschutz verbessern. Prinzipiell klingt das ja mal ganz gut, leider wurden aber derartige Projekte in der Vergangenheit durch zu viel Bürokratie für die Unternehmen ad absurdum geführt, man kann gespannt sein, ob die Umsetzung diesmal besser ist.
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin