Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

WHISTLEBLOWER-RICHTLINIEN - EIN UPDATE

RAW-Aktuell 03/2023
Ende letzten Jahres haben wir Sie darüber informiert, dass der Bundestag das Hinweisge­berschutzgesetz verabschiedet hat, der Bundesrat diesem aber noch zustimmen muss. Am 10.02.2023 hat das Gesetz im Bundesrat aber keine Mehrheit gefunden, da die Länder mit Regierungsbeteiligung von CDU und CSU ihre Zustimmung verweigert hatten. Begründet hatten die Unionsvertreter ihre Ablehnung insbesondere mit einer zu starken Belastung klei­ner und mittlerer Unternehmen.

Nun unternimmt die Ampel-Koalition einen zweiten Anlauf. Inhaltlich wird aber auf die Be­denken des Bundesrates nicht eingegangen, vielmehr wird das Vorhaben in zwei Gesetzes­entwürfe aufgeteilt. Die Ampel-Koalition ist der Auffassung, dass von den Entwürfen nur eins zustimmungspflichtig ist, während der zweite Gesetzesentwurf allein vom Bundestag verab­schiedet werden kann.
Der jetzt neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes ist weitgehend iden­tisch mit dem am 16. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf. Al­lerdings nimmt es ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus. Dadurch ist nach Einschätzung der Ampel-Koalition keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich. In einem zweiten Gesetzentwurf „zur Er­gänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ wird diese Einschränkung wieder aufge­hoben.
Kern des Gesetzesentwurfs ist weiterhin die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können.

Wen verpflichtet die Richtlinie?
Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, Unternehmen aus der Finanzdienstleistung, als auch öf­fentliche Arbeitgeber müssen eine unabhängige interne Meldestelle einrichten.
Mehrere Beschäftigungsgeber von jeweils einer Mitarbeiteranzahl von 50 bis 249 können sich dazu eine gemeinsame Meldestelle teilen.

Welches Verfahren muss im internen Meldeweg eingehalten werden?
Der Hinweisgeber muss entweder in schriftlicher oder mündlicher Form Rechtsverstöße bzw. Missstände melden können. Die erhaltenen Informationen müssen dokumentiert werden, jedoch vor einem Zugriff unbefugter Mitarbeiter geschützt werden. Die Vertraulichkeit der Identität muss allzeit gewahrt werden.
Was muss die Meldestelle tun?
Die Meldestelle muss die Meldung weiterverarbeiten. Dabei muss ein Verfahren in Gang gesetzt werden, sei es ein Verfahrensabschluss aufgrund Mangel an Beweisen oder weitere Untersuchungen.

Kann die Unternehmensleitung die Meldestelle sein?
Aus der EU-Richtlinie und dem bisher vorliegenden Gesetzesentwurf der Regierung geht hervor, dass ein fachkundiger Beschäftigter mit der Aufgabe der Meldestelle betraut ist. Es soll ein Interessenskonflikt vermieden werden und die Unabhängigkeit der Meldestelle ge­währleistet werden. Daher ist von der Unternehmensleitung als Meldestelle Abstand zu nehmen. Jedoch kann die Meldestelle auch gleichzeitig Datenschutzbeauftragter und mit weiteren Aufgaben betraut sein. Einen vergleichbaren Kündigungsschutz wie ein Daten­schutzbeauftragter hat die Meldestelle bisher nach dem Gesetzesentwurf nicht.

DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 12.06.2023 – AKTUELLES AUS DEM STEUERRECHT

Erbschaftsteuer Der Freistaat Bayern will im Juni einen Antrag auf ein Normenkontrollverfahren ...