ZEITPUNKT DES VORSTEUERABZUGS
RAW-AKTUELL 2/2026
Bislang galt der Grundsatz, dass die Vorsteuer geltend gemacht werden darf, wenn Rechnung + Leistung oder Rechnung + Zahlung vorliegt. Dem hat sich nun mit aktuellem Urteil das Gericht der Europäischen Union (EuG) entgegengestellt. Danach darf der Vorsteuerabzug bereits im Zeitraum des Leistungsbezugs geltend werden, auch wenn die Rechnung erst im nächsten Besteuerungszeitraum eingeht, sofern sie vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung vorliegt. Allerdings bleiben zunächst noch ein paar Fragen offen.
Sachverhalt
Eine in Polen ansässige Gesellschaft war im Energiehandel tätig und bezog regelmäßig Lieferungen von Gas und Strom. Die Leistungen wurden jeweils in einem bestimmten Abrechnungsmonat erbracht. Die dazugehörigen Rechnungen erhielt das Unternehmen jedoch teil-weise erst im Folgemonat.
Nach den nationalen steuerlichen Vorschriften war – wie in Deutschland – vorgesehen, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur in dem Zeitraum geltend gemacht werden kann, in dem sowohl die Leistung erbracht als auch die Rechnung eingegangen ist. Erhielt das Unternehmen die Rechnung erst später, verschob sich der Vorsteuerabzug entsprechend in einen späteren Besteuerungszeitraum.
Entscheidung des EuG
In seinem Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. T-689/24) stellt das EuG klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug materiell in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird und die Steuer entsteht. Maßgeblich sind insoweit die materiellen Voraussetzungen des Mehrwertsteuerrechts, insbesondere dass eine steuerpflichtige Leistung eines anderen Unternehmers vorliegt und der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger handelt.
Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist nach Auffassung des Gerichts zwar erforderlich, um das Recht auf Vorsteuerabzug tatsächlich auszuüben, stellt jedoch lediglich eine formelle Voraussetzung dar. Diese formelle Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass das Entstehen des Rechts selbst zeitlich verschoben wird.
Weiter führt das Gericht aus, dass nationale Vorschriften, die den Vorsteuerabzug allein vom Zeitpunkt des Rechnungseingangs abhängig machen und dadurch das Recht systematisch in einen späteren Besteuerungszeitraum verlagern, mit dem unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbar sind.
Folgen für die Praxis
Für die Praxis bedeutet dies: Wenn die Rechnung rechtzeitig vor der Abgabe der Umsatzsteuererklärung vorliegt, kann die Vorsteuer bereits für den Zeitraum, in dem die Leistung bezogen wurde, geltend gemacht werden. Dies stellt für die Unternehmen einen Liquiditätsvorteil dar.
Der EuG hat sich zwar nicht dazu geäußert, ob die Rechnung bis zum regulären, dem durch eine Dauerfristverlängerung hinausgeschobenen oder dem tatsächlichen Abgabetermin der Umsatzsteuer-Meldung vorliegen muss. Vom Wortlaut der Entscheidung her deutet jedoch zunächst viel auf die tatsächliche Abgabe hin.
Unklar bleibt weiterhin, ob es einen Unterschied macht, ob die Eingangsrechnungen noch im Steuerzeitraum des Leistungsbezugs oder erst im Folgemonat ausgestellt wurden. In der Entscheidung hatte der EuG lediglich Wert darauf gelegt, dass die Rechnung bis Abgabe der Steueranmeldung vorliegt.
Da die derzeitige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung noch von der Rechtsprechung des EuG abweicht, ist es bei Anwendung der neuen Rechtsprechung wohl empfehlenswert, in den betreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine entsprechende Eintragung in das Feld für die Anwendung einer abweichenden Rechtsauffassung (Kennziffer 500) vorzunehmen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Beitrag zu den neuen Mustervordrucken für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2026.