Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

Zum Abzug der Vorfälligkeits-entschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Steuerluchs vom 19.02.2025
Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen schafften sich im Jahr 2013 zwei Objekte X1 und X2 an, um diese zu vermieten. Die Anschaffung finanzierten sie über ein Darlehen, wobei sie zur Sicherung des Darlehens die in ihrem Eigentum befindliche Immobilie Y als Sicherheit nutzten. 2020 veräußerten die Steuerpflichtigen die Immobilie Y. Durch Wegfall des Sicherungsobjekts mussten die Steuerpflichtigen das Darlehen für die vermieteten Objekte X1 und X2 vorzeitig tilgen, weswegen die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.617 EUR sowie Bearbeitungskosten in Höhe von 400 EUR verlangte.  

Entscheidung der Finanzverwaltung

Die Steuerpflichtigen gaben die Vorfälligkeitsentschädigung und die Bearbeitungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten ab. 

Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil v. 30.10.2024, 3 K 145/23)

Vorfälligkeitsentschädigungen unterliegen dem ertragssteuerlichen Schuldzinsenbegriff, sodass für die rechtliche Beurteilung der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart auschlaggebend ist. Abzugrenzen ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks von dem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Entscheidend ist dabei das „auslösende Moment“. Nach dem Finanzgericht liegt das auslösende Moment für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in dem Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut. Die Bank hat die Steuerpflichtigen verpflichtet in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, um die Immobilie Y veräußern zu können.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks könnte daher den bisherigen wirtschaftlichen Zusammenhang des Darlehens mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung überlagern.

Das auslösende Moment, also die Abänderungsvereinbarung hat aber nach Auffassung der Finanzrichter nichts an dem Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehen und der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geändert. Es handelt sich letztlich um nichts Anderes als um eine vorzeitige Tilgung der Finanzierung von Vermietungsobjekten.

Das Finanzgericht entschied daher entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung und die Bearbeitungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. 


DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

STEUERLUCHS VOM 29.05.2019 – STEUERSCHÄDLICHE AUSWIRKUNG DER VERMIETETEN EIGENTUMS­WOHNUNG?

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sich in einem Urteil vom 07.12.2018 mit der Frage...