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ABGABEFRISTEN FÜR DIE STEUERERKLÄRUNG - FRISTVERLÄNGERUNG BEI DER SCHLUSSRECHNUNG DER CORONA-HILFEN

RAW AKTUELL 08/2022
Die Abgabefristen für die Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 wurden aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Dabei sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 wieder die regulären Fristen gelten.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweiligen Abgabefristen.


Steuererklärungen, die ohne den Steuerberater nach § 149 Abs. 2 AO abgegeben wer-den, sind spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Demnach endet beispielsweise die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 am 31.07.2019.

Steuererklärungen, die von Steuerberatern nach § 149 Abs. 3 AO ausgefertigt werden, müssen bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitrum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 würde demnach regulär am 29.02.2020 enden. Fällt die Abgabefrist allerdings auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, wie in dem genannten Beispiel, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Die Frist in dem obigen Fall endet somit erst am Montag, den 02.03.2020.
Sollten die Fristen nicht eingehalten werden, kann nach §§ 328ff. AO ein Zwangsgeld von der Finanzbehörde angedroht und festgesetzt werden. Darüber hinaus kann diese nach § 162 AO eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen.


Fristverlängerung bei der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat der von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und dem Deutschen Steuerverband (DStV) vorgeschlagenen Fristverlängerung für Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30.06.2023, statt dem eigentlich festgesetzten 31.12.2022 zugestimmt.
Im Einzelfall ist sogar eine Verlängerung der Frist bis zum 31.12.2023 möglich. Dabei soll eine solche Fristverlängerung spätestens zum 31.08.2023 über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Dadurch soll eine gleichlaufende Frist mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden. Die verlängerten Fristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.









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