ÄNDERUNG DER CORONA-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG
SONDERNEWSLETTER 19/2021
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst und die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz über den 10.09.2021 hinaus, längstens bis zum 24.11.2021 verlängert wurden (wenn sie nicht vorher verlängert wird).
Unter anderem werden folgende Punkte neugeregelt, bzw. gelten weiterhin:
- Neu ist, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten dabei unterstützen sollen, Impfangebote wahrzunehmen. So hat der Arbeitgeber es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Weiterhin sind die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Covid-19-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
- Für Arbeitgeber besteht weiterhin die Pflicht, allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Die Pflicht besteht aber nicht, wenn der Schutz der Beschäftigten anderweitig sichergestellt werden kann. So können Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nachweisen, vom Testangebot ausgenommen werden. Die Beschäftigten sind weiterhin nicht verpflichtet das Testangebot wahrzunehmen.
- Weiterhin bleiben Unternehmen verpflichtet, die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen zu begrenzen.
- Zudem ist bei unvermeidbarem Kontakt weiterhin Mund-Nasen-Schutz zu tragen und das betriebliche Hygienekonzept muss weiterhin umgesetzt werden.
Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.
Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.
Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Stand 16.09.2021