Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

ÄNDERUNG DER CORONA-ARBEITSSCHUTZ­VERORDNUNG

SONDERNEWSLETTER 19/2021
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst und die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz über den 10.09.2021 hinaus, längstens bis zum 24.11.2021 verlängert wurden (wenn sie nicht vorher verlängert wird).

Unter anderem werden folgende Punkte neugeregelt, bzw. gelten weiterhin:
  • Neu ist, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten dabei unterstützen sollen, Impfangebote wahrzunehmen. So hat der Arbeitgeber es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Weiterhin sind die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Covid-19-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
  • Für Arbeitgeber besteht weiterhin die Pflicht, allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Die Pflicht besteht aber nicht, wenn der Schutz der Beschäftigten anderweitig sichergestellt werden kann. So können Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nachweisen, vom Testangebot ausgenommen werden. Die Beschäftigten sind weiterhin nicht verpflichtet das Testangebot wahrzunehmen.
  • Weiterhin bleiben Unternehmen verpflichtet, die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen zu begrenzen.
  • Zudem ist bei unvermeidbarem Kontakt weiterhin Mund-Nasen-Schutz zu tragen und das betriebliche Hygienekonzept muss weiterhin umgesetzt werden.
Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 16.09.2021


DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

SONDERNEWSLETTER 3/2021 VOM 26.01.2021 – SARS-CoV-2 ARBEITSSCHUTZ­VERORDNUNG

Am 20. Januar 2021 hat die Bundesregierung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen...

STEUERLUCHS vom 01.02.2023 – CORONA-ARBEITSSCHUTZ­VERORDNUNG ENDET AM 02.02.2023

Am 09.09.2022 hat der Bundestag die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die seit ...

RAW-Aktuell 01/2023 – AM 02.02.2023 ENDET DIE CORONA-ARBEITSSCHUTZ­VERORDNUNG

Am 09.09.2022 hat der Bundestag die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die seit ...

SONDERNEWSLETTER 3/2022 VOM 08.06.2022 – CORONA-HILFEN ENDEN AM 30.06.2022 - ANTRAGSFRIST ENDET AM 15.06.2022

Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfen werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu...