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SARS-CoV-2 ARBEITSSCHUTZ­VERORDNUNG

SONDERNEWSLETTER 3/2021 VOM 26.01.2021
Am 20. Januar 2021 hat die Bundesregierung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Darin sind zusätzliche Maßnahmen geregelt, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Pandemie zu gewährleisten. Die Bundesregierung hatte bereits einen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und eine konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht.

Das gilt jetzt schon:
  • Es gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen fort:
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Das gilt neu ab dem 27.01.2021 - zunächst befristet bis zum 15. März 2021:
  • Arbeitgeber sind verpflichtet im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen das Angebot annehmen, soweit sie können, es besteht aber keine Pflicht für die Beschäftigten zur Homeoffice Tätigkeit.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen, soweit die ausführenden Tätigkeiten dies zulassen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten sind diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn
  • die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können,
  • der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann,
  • bei der Arbeitstätigkeit mit einem erhöhten Aerosol-Ausstoß zu rechnen ist.
  • Mit medizinischen Masken sind laut der Arbeitsschutzverordnung (Mund-Nase-Schutz) FFP2-Masken oder in der Anlage zur Verordnung näher bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken gemeint. Aufgeführt sind in der Anlage unter anderem N95-Masken sowie zertifizierte OP-Masken.
Im Kfz-Gewerbe bestehen Befürchtungen, dass die Betriebe die neuen Corona-Arbeitsschutzauflagen nicht bis zum 27.01.2021 umsetzen können. Mit Kontrollen muss laut Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) jedoch gerechnet werden. Zuständig dafür, die Vorgaben zu überwachen, sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Ihnen gegenüber sind die Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet; Kontrollen im Betrieb sind zu erlauben. Bei Verstößen können im Einzelfall Bußgelder von bis zu 30.000 Euro fällig werden.

Hier finden Sie die Verordnung im Wortlaut:

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 26.01.2021



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