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Geldwäsche und Geldwäscheprä-vention - ein Update

Auto-Service-Praxis vom 12.12.2023
Der Automobilhandel (Neu- und Gebrauchtwagenhandel) hat aus Sicht der EU und Bundesregierung ein gesteigertes Potenzial für Geldwäschehandlungen verwendet zu werden. Nachfolgend wollen wir die Grundlagen der Geldwäsche und Geldwäscheprävention aufzeigen.

Was versteht man unter Geldwäsche?

Geldwäsche bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Da das zu „waschende“ Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammt, soll dessen Herkunft verschleiert werden.

Geldwäsche ist ein Straftatbestand nach deutschem Strafrecht. Hierbei ist anzumerken, dass Geldwäsche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird. Auch der Versuch ist strafbar.

Die Drei Phasen der Geldwäsche

Phase 1 – Einspeisung (placement)
Der erste Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung des durch Straftaten erlangten Bargelds in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf.

Phase 2 – Verschleierung (layering)
Im zweiten Schritt wird die Herkunft dieser Vermögenswerte verschleiert. Dazu wird das Geld in einer Vielzahl von Transaktionen hin- und hergeschoben, so dass die Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen oder zu beweisen ist. Das dient der Verwischung von Spuren. Mit jedem weiteren Waschgang wird die Verschleierung erfolgreicher.

Phase 3 – Integration (integration)
Nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist, wird das „gewaschene“ Geld in legale Geschäfte investiert.

Geldwäscheprävention und deren Aufsicht

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG) sieht die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten bestimmter Verpflichteter vor. Hierbei sorgen die zuständigen Aufsichtsbehörden für eine Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben.

Automobilhändler als Händler hochwertiger Güter i.S.d. GwG sind zu einer ordnungsgemäßen Geldwäscheprävention verpflichtet, die durch unterschiedliche Aufsichtsmechanismen kontrolliert wird.

Händler ist hierbei, wer

  • Güter im eigenen Namen auf eigene Rechnung veräußert,
  • Güter im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung veräußert (Kommissionsgeschäft),
  • Güter im fremden Namen auf fremde Rechnung veräußert (Agenturgeschäft).
Mittelbar sind auch Wirtschaftsprüfer und Betriebsprüfer verpflichtet Verdachtsfälle zu melden und diesbezüglich Sachverhalte sowie den Betrieb zu prüfen.

Bei Nichtbeachtung der geldwäscherechtlichen Vorschriften können erhebliche Konsequenzen folgen:
  • Bußgelder bis zu 100.000€ (1.000.000€ bei wiederholtem oder systematischem Versuch)
  • Verlust der Ware (= keine Rückgabe der Ware an den Güterhändler nach der Beschlagnahme)
  • Negative Presse (Veröffentlichung auf der Homepage der Aufsichtsbehörde) und Verlust der Einnahmen (=Herausgabe des Kaufpreises an den Staat)
  • Aufsicht kann Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen
  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren aufgrund der eigenen Straftatverwirklichung.
Ist ein Risikomanagement immer notwendig?

Das GwG versteht unter einem Risikomanagement sowohl eine Risikoanalyse als auch interne Sicherungsmaßnahmen. Maßgeblich für ein angemessenes Risikomanagement ist Art und Umfang des Geschäftsbetriebs. Der Umfang der Pflichten unterscheidet sich, je nachdem ob Bargeldgeschäfte über 10.000 Euro getätigt werden oder nicht (risikobasierter Ansatz). Dabei ist unerheblich, ob Bargeld angenommen wird oder ob der Güterhändler selbst Bargeldzahlungen tätigt.

Wird auf Bargeldgeschäfte über 10.000 Euro verzichtet, entfällt auch grundsätzlich die Durchführung einer Risikoanalyse bzw. der internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.

Diese geschäftspolitische Entscheidung, keine Geschäfte zu tätigen, mit denen die Schwellenwerte erreicht bzw. überschritten werden, muss durch entsprechende Geschäftsanweisungen und Kontrollensichergestellt werden.
Sobald ein pflichtauslösendes Geschäft trotzdem abgeschlossenwird, muss ein Risikomanagement zeitnah eingerichtet werden.

Auch wenn Güterhändler durch die Entscheidung, keine relevanten Geschäfte abzuschließen, von der Erstellung eines Risikomanagements befreit sind, muss trotzdem sichergestelltwerden, dass verdächtige Momente innerhalb des Unternehmens erkannt, weitergegeben und an die Financial Intelligence Unit (FIU) gemeldet werden. Dazu ist es trotz der Befreiung nötig, die Mitarbeiter über Verdachtsmomente und deren Handhabung zu informieren.

Welche Sorgfaltspflichten sieht das Gesetz vor?

Zu unterscheiden sind allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten.

Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten sind:
  • Barzahlungen ab 10 TEUR (auch „gestückelt“). So auch bei Teilzahlungen durch verschiedene Geschäfte (Zuzahlung eines Ehepartners; enger Zusammenhang eines Kfz-Kaufs und einer späteren Reparatur)
  • Verdacht auf Geldwäsche / Terrorismusfinanzierung
  • Zweifel an den Angaben des Kunden / Vertreters.
Nach dem GwG ist daraufhin das Know-Your-Customer-Prinzip zu verfolgen:
  • Identifizierung der Kunden bzw. Bevollmächtigten und wirtschaftlichen Berechtigung (inkl. Bevollmächtigung)
  • Einholung und Bewertung von Informationen zur Geschäftsbeziehung
  • Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbezie­hung (insb. Aktualität der vorgelegten Ausweise)
  • Feststellungen zu möglichen politisch exponierten Personen.
Das bedeutet, dass Daten aller Vertragspartner und in diesem Zusammenhang eingesetzter Personen erfasst und dokumentiert werden müssen noch bevor die Geschäftsbeziehung begründet wird. Ihre Dokumentation ist sodann 5 Jahre aufzubewahren.

Wenn die oben genannten Auslöser der allgemeinen Sorgfaltspflicht und eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten:
  • Vertragspartner ist persönlich nicht anwesend
  • Vertragspartner ist eine bekannte politisch exponierte Person (hochrangiges öffentliches Amt)
  • Vertragspartner ist aus einem von der Fachbehörde des Zolls deklarierten Hochrisikolandes
  • Vorliegen eines komplexen, ungewöhnlichen und / oder wirtschaftlich nicht sinnvollen Sachverhalts.
Liegt ein derartiger Fall vor, darf das Geschäft nur fortgeführt werden, wenn die Führungsebene zustimmt, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht und die Herkunft der Gelder geklärt wird.

Ab wann braucht man einen Geldwäschebeauftragten?

Nach dem GwG sollen die Behörden anordnen, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn die Güterhändler (z.B. Automobilhändler) hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (Kfz) handeln. Durch den Erlass von Allgemeinverfügungen sind die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Landesebene dem nachgekommen. Es ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen, wenn das Unternehmen mit hochwertigen Gütern handelt (z.B. Kfz), der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit), im vorherigen Wirtschaftsjahr mindestens 10 Mitarbeiter, in manchen Bundesländern erst ab 15 Mitarbeitern, in den Bereichen Akquise, Kasse, Buchhaltung, Verkauf und Vertrieb (einschließlich der Leitungsebene) beschäftigt wurden und die Verpflichtung zu einem Risikomanagement besteht, das ist der Fall, wenn bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr angenommen wurde.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kommentar:
Auch in Ihrem Unternehmen kann es zu einem Geldwäscheverdacht kommen. Wenn das der Fall ist, darf das Geschäft nicht abgeschlossen werden und der Kunde darf nicht über den Verdacht informiert werden. Gegebenenfalls müssen Sie oder der Geldwäschebeauftragte eine Verdachtsanzeige beim Bundeskriminalamt stllen. Bis das BKA Ihnen eine Erlaubnis erteilt hat, müssen Sie mit der Durchführung grundsätzlich abwarten. Spätestens ab dem 4. Werktag (ohne Samstag) nach der Verdachtsanzeige dürfen Sie jedoch das Geschäft auch ohne ausdrückliche Erlaubnis abschließen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

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