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GELDWÄSCHE UND GELDWÄSCHEPRÄ-VENTION AUTOHAUS

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 20.11.2023
Der Automobilhandel hat aus Sicht der EU und Bundesregierung ein gesteigertes Potenzial für Geldwäschehandlungen verwendet zu werden. In der Praxis ist dagegen festzustellen, dass mit unter Automobilhändler der Auffassung sind, dass sie nicht von Geldwäsche betroffen seien. Nachfolgend wollen wir mit diesen Irrtümern aufräumen und die Grundlagen der Geldwäsche und Geldwäscheprävention aufzeigen.

Was versteht man unter Geldwäsche?

Geldwäsche bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Da das zu „waschende“ Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammt, soll dessen Herkunft verschleiert werden.

Geldwäsche ist ein Straftatbestand nach deutschem Strafrecht. Hierbei ist anzumerken, dass Geldwäsche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird. Auch der Versuch ist strafbar.

Die Drei Phasen der Geldwäsche

Phase 1 – Einspeisung (placement)
Der erste Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung des durch Straftaten erlangten Bargelds in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf.

Phase 2 – Verschleierung (layering)
Im zweiten Schritt wird die Herkunft dieser Vermögenswerte verschleiert. Dazu wird das Geld in einer Vielzahl von Transaktionen hin- und hergeschoben, so dass die Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen oder zu beweisen ist. Das dient der Verwischung von Spuren. Mit jedem weiteren Waschgang wird die Verschleierung erfolgreicher.

Phase 3 – Integration (integration)
Nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist, wird das „gewaschene“ Geld in legale Geschäfte investiert.

Geldwäscheprävention und deren Aufsicht

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GWG) sieht die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten bestimmter Verpflichteter vor. Hierbei sorgen die zuständigen Aufsichtsbehörden für eine Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben.

Automobilhändler als Händler hochwertiger Güter i.S.d. GwG sind zu einer ordnungsgemäßen Geldwäscheprävention verpflichtet, die durch unterschiedliche Aufsichtsmechanismen kontrolliert wird.

Händler ist hierbei, wer

Als Händler unterliegen Sie nicht nur der Kontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer auch Compliancepflichten der Hersteller sind zu beachten. Mittelbar sind auch Wirtschaftsprüfer und Betriebsprüfer verpflichtet Verdachtsfälle zu melden und diesbezüglich Sachverhalte sowie den Betrieb zu prüfen.

Bei Nichtbeachtung der geldwäscherechtlichen Vorschriften können erhebliche Konsequenzen folgen:


Ist ein Risikomanagement immer notwendig?

Das GwG versteht unter einem Risikomanagement sowohl eine Risikoanalyse als auch interne Sicherungsmaßnahmen. Maßgeblich für ein angemessenes Risikomanagement ist Art und Umfang des Geschäftsbetriebs. Der Umfang der Pflichten für Händler unterscheidet sich, je nachdem ob Bargeldgeschäfte über 10.000 Euro getätigt werden oder nicht (risikobasierter Ansatz). Dabei ist unerheblich, ob Bargeld angenommen wird oder ob der Güterhändler selbst Bargeldzahlungen tätigt.

Wird auf Bargeldgeschäfte über 10.000 Euro verzichtet, entfällt auch grundsätzlich die Durchführung einer Risikoanalyse bzw. der internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.

Diese geschäftspolitische Entscheidung, keine Geschäfte zu tätigen, mit denen die Schwellenwerte erreicht bzw. überschritten werden, muss durch entsprechende Geschäftsanweisungen und Kontrollensichergestellt werden.
Sobald ein pflichtauslösendes Geschäft trotzdem abgeschlossenwird, muss ein Risikomanagement zeitnah eingerichtet werden.

Auch wenn Güterhändler durch die Entscheidung, keine relevanten Geschäfte abzuschließen, von der Erstellung eines Risikomanagements befreit sind, muss trotzdem sichergestelltwerden, dass verdächtige Momente innerhalb des Unternehmens erkannt, weitergegeben und an die Financial Intelligence Unit (FIU) gemeldet werden. Dazu ist es trotz der Befreiung nötig, die Mitarbeiter über Verdachtsmomente und deren Handhabung zu informieren.

Welche Sorgfaltspflichten sieht das Gesetz vor?

Zu unterscheiden sind allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten.
Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten sind:

Nach dem GwG ist daraufhin das Know-Your-Customer-Prinzip zu verfolgen:

Das bedeutet, dass Daten aller Vertragspartner und in diesem Zusammenhang eingesetzter Personen erfasst und dokumentiert werden müssen noch bevor die Geschäftsbeziehung begründet wird. Ihre Dokumentation ist sodann 5 Jahre aufzubewahren.

Wenn die oben genannten Auslöser der allgemeinen Sorgfaltspflicht und eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten:

Liegt ein derartiger Fall vor, darf das Geschäft nur fortgeführt werden, wenn die Führungsebene zustimmt, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht und die Herkunft der Gelder geklärt wird.

Ab wann braucht man einen Geldwäschebeauftragten?

Nach dem GwG sollen die Behörden anordnen, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn die Güterhändler (z.B. Automobilhändler) hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (Kfz) handeln. Durch den Erlass von Allgemeinverfügungen sind die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Landesebene dem nachgekommen. Es ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen, wenn das Unternehmen mit hochwertigen Gütern handelt (z.B. Kfz), der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit), im vorherigen Wirtschaftsjahr mindestens 10 Mitarbeiter, in manchen Bundesländern erst ab 15 Mitarbeitern, in den Bereichen Akquise, Kasse, Buchhaltung, Verkauf und Vertrieb (einschließlich der Leitungsebene) beschäftigt wurden und die Verpflichtung zu einem Risikomanagement besteht, das ist der Fall, wenn bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr angenommen wurde.

Richtiges Verhalten bei Verdachtsfällen
Wenn Sie einen Geldwäscheverdacht in Ihrem Autohaus vermuten, sollten Sie folgende Schritte einleiten.
  1. Der Geldwäschebeauftrage ist zu informieren.
  2. Das Geschäft darf nicht abgeschlossen werden und der Kunde darf nicht über den Verdacht informiert werden.
  3. Der Geldwäschebeauftrage überprüft den Verdachtsfall und stellt ggf. eine Verdachtsanzeige beim Bundeskriminalamt. Bis das BKA Ihnen eine Erlaubnis erteilt hat, müssen Sie mit der Durchführung grundsätzlich abwarten. Spätestens ab dem 4. Werktag (ohne Samstag) nach der Verdachtsanzeige dürfen Sie jedoch das Geschäft auch ohne ausdrückliche Erlaubnis abschließen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

1. Entscheiden und überprüfen Sie im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebs, ob die Bargeldschwelle von 10.000 Euro überschritten wird.

2. Beachten Sie die anfallenden Sorgfaltspflichten, dokumentieren Sie Ihre Bemühungen und schulen Sie regelmäßig Ihre Mitarbeiter.

3. Prüfen Sie regelmäßig, ob das Vorgehen in Ihrem Geschäft den aktuellen Anforderungen entspricht, sprich auch wenn Sie Bargeldzahlungen von 10.000 Euro verboten haben, müssen Sie die Einhaltung des Verbotes überprüfen.


Kommentar:

Nach bei Redaktionsschluss noch aktueller Rechtslage müssten sich eigentlich alle Güterhändler, d.h. auch Kfz-Händler unabhängig von einer Verdachtsmeldung bis zum 01.01.2024 bei der Financial Intelligence Unit (FIU) beim Verdachtsmeldeportal namens „goAML“ registrieren. Derzeit liegt jedoch ein neuer Gesetzesentwurf vor, der eine Verschiebung der Registrierungspflicht für Güterhändler bis zum 01.01.2027 vorsieht.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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