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AKTUELLES AUS DEM STEUERRECHT AUTOHAUS

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 06.04.2021
Nachfolgend wollen wir Sie über ein paar spannende und wichtige Themen rund um das Steuerrecht auf dem Laufenden halten.

Corona - Verlängerung der Steuer-Stundungsmöglichkeit

Auf Antrag werden bisher Stundungen bis zum 31.03.2021 gewährt. Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies muss von den Steuerpflichtigen dargelegt werden. Die Frist für die vereinfachten Stundungsanträge wurde nun bis zum 30.06.2021 verlängert.

Gutscheine und Geldkarten – Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR-Freigrenze) bedeutsam. Denn nur für Sachzuwendungen kann die vorgenannte Freigrenze zur Anwendung kommen.
Zum 01.01.2020 wurde § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) um die folgenden Sätze 2 und 3 ergänzt und legal definiert wann Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn einzuordnen sind.
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“

Seit nunmehr über einem Jahr gibt es Differenzen bei der neuen gesetzlichen Definition, da der Verweis auf das ZAG auslegungsbedürftig ist. Das schon lange angekündigte Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben), das zu einer Klärung beitragen sollte, lässt weiter auf sich warten.

Um die noch offenen Fragen zu klären, hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen.
„Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.
Für Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021 gelten die vor der Gesetzesänderung maßgebenden Grundsätze. Danach sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung zu behandeln, die
·über eine Bezahlungsfunktion verfügen; es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können,
·über eine eigene IBAN verfügen,
·für Überweisungen (z.B. PayPal) verwendet werden können,
·für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
·als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.“

Durch die Nichtbeanstandungsregelung gewährt die Finanzverwaltung Zeit für die Umstellung der Gutscheine und Geldkarten. Ab dem Jahr 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Ein BMF-Schreiben zu Auslegungsfragen ist für Mitte des Jahres 2021 angekündigt.
Mal schauen, ob die Finanzverwaltung diesmal den zeitlichen Rahmen einhält, nachdem sie die Steuerpflichtigen schon über ein Jahr im Ungewissen ließ und erst Anfang März 2021, das Gesetz trat zum 01.01.2020 in Kraft, eine Nichtbeanstandungsregel für die Jahre 2020 und 2021 bekannt gab.


Transparenzregister soll Vollregister werden

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche) beschlossen, was auch zu Änderungen beim Transparenzregister führen wird.
Bisher ist das deutsche Transparenzregister als sog. Auffangregister ausgestaltet, d.h. eine Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Banken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler, Kfz-Händler und Immobilienmakler) - bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer Registerdokumente ermittelt werden kann.

Transparenzregister wird Vollregister
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt wird. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.
Zukünftig ist vorgesehen, dass die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen sind. Das jeweilige Rechtskonstrukt ist dafür verantwortlich, dass die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten richtig, vollständig und aktuell sind. Das Bundesverwaltungsamt wird die Mitteilungspflicht überwachen und Verletzung sanktionieren.
Das Transparenzregister soll damit künftig als Vollregister die Daten aller wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Damit soll vor allem auch die europäische Vernetzung optimiert werden.

Exkurs: Wer ist wirtschaftlicher Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG).
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar
•Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
•mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
•auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z.B.als Komplementär oder durch ein Vetorecht).
Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Vereinigung gehalten/ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Muttervereinigung beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50 % erforderlich.

Hinweise:
Das Gesetz soll am 01.08.2021 in Kraft treten.
Weiterhin wollen wir darauf hinweisen, dass derzeit Gebührenbescheide für das Transparenzregister versendet werden. Es ist zu beachten, dass alle Rechtseinheiten, unabhängig davon, ob diese Rechtseinheit zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet ist, oder nicht, zur Zahlung der Gebühr für die Führung des Transparenzregisters verpflichtet ist. Die Gebührenhöhe liegt seit dem Jahr 2020 bei jährlich 4,80 Euro. Aber Vorsicht, auf diesen Zug sind auch Betrüger aufgesprungen und versenden „Rechnungen“ mit deutlich höheren Kosten, daher überprüfen Sie die Rechnungen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




Kurzfassung:

1. Die Steuer-Stundungsmöglichkeit für von der Corona-Pandemie betroffene Steuerpflichtige wird bis zum 30.06.2021 verlängert.

2. Die Finanzverwaltung hat bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug für Gutscheine und Geldkarten, die die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllen, für die Jahre 2020 und 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen.

3. Das Transparenzregister soll am 01.08.2021 zu einem Vollregister werden.



Kommentar:

Seit ein paar Jahren gibt es verschiedene Berater, die auch in der Kfz-Branche sehr umtriebig sind, die mit dem Slogan Netto-Lohn-Optimierung, versuchen, Geschäfte zu machen. Dabei wird mit einer Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit geworben. In diesem Zusammenhang ist ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.2021 sehr interessant. Nach diesem sind Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Betrachtet man dieses Urteil des höchsten deutschen Sozialgerichts, ist derartigen Gestaltungen mit höchster Vorsicht zu begegnen und der Steuerberater im Vorfeld zu kontaktieren.


Sebastian Wiedemann
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater








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