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Aktuelles aus der Gesetzgebung­Steuerliches Investitionssofort-programm

Autohaus-Artikel vom 24.09.2025
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA – „Investitions-Booster“

Es wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen.
Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 Prozent in 5 Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent ab 2032 gesenkt. Das bedeutet im Einzelnen:
  • 2028: 14 Prozent
  • 2029: 13 Prozent
  • 2030: 12 Prozent
  • 2031: 11 Prozent
  • 2032: 10 Prozent
Die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung bedingt die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen, die in einem späteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden sollen.

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes

Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) gesenkt.
Durch diese Maßnahmen soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden.

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge

Für Unternehmen soll der Kauf eines neuen rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung können daher nun 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
Im folgenden Jahr lassen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.
Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen

Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 EUR beträgt. Dieser Höchstbetrag wird auf 100.000 EUR angehoben für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung.


Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Hinsichtlich grenzüberschreitender Unternehmensbeteiligungen, grenzüberschreitender Forderungen und Verbindlichkeiten sowie grenzüberschreitender Zahlungen bestehen gemäß der Außenwirtschaftsverordnung Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank. Diese Meldepflichten bestehen ab Überschreiten bestimmter Schwellenwerte, welche kürzlich angepasst wurden.
Im Detail bestehen dabei aktuell folgende Meldepflichten:

Vermögen von Inländern im Ausland

Binnen 6 Monaten nach Bilanzstichtag bzw. Kalenderjahresende sind zu melden:

1. Vermögen eines ausländischen Unternehmens, wenn dem Inländer mindestens 10 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind,

2. Vermögen eines ausländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind, und

3. Vermögen, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.

Diese Meldepflicht entfällt,

1. wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens, an dem der Inländer oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,

2. wenn das Betriebsvermögen, das der ausländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet oder

3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.

Vermögen von Ausländern im Inland

Binnen 6 Monaten nach Bilanzstichtag bzw. Kalenderjahresende sind zu melden:

1. des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mindestens 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind,

2. des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, und

3. des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.

Diese Meldepflicht entfällt,

1. wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer, die wirtschaftlich verbundenen Ausländer oder ein anderes von dem Ausländer oder von den wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängiges inländisches Unternehmen beteiligt sind, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,

2. wenn das Betriebsvermögen, das der inländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,

3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind, oder

4. wenn das inländische oder das abhängige inländische Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Ausländer beteiligt sind, nicht erkennen kann, dass es sich bei den Ausländern um wirtschaftlich verbundene Ausländer handelt.

Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten
Monatlich bis zum zehnten Werktag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats haben Inländer ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.

Diese Meldepflicht entfällt für

1. natürliche Personen und

2. monetäre Finanzinstitute

Grenzüberschreitende Zahlungen

Bis zum siebten Werktag des folgenden Monats haben Inländer der Deutschen Bundesbank Zahlungen zu melden, die sie

1. von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder

2. an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).


Diese Meldepflicht entfällt für

1. Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,

2. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren,

3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben, und

4. Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.

Das heißt, dass beispielsweise grenzüberschreitende Zahlungen für Dienstleistungen größer 50 000 Euro zu melden sind.


Anhebung des Mindestlohns in zwei Stufen

Vor kurzem hat die Mindestlohnkommission einstimmig die Empfehlung verabschiedet, dass der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro brutto je Zeitstunde zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro und zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde erhöht werden soll.

Bei der Empfehlung orientiert sich die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung an der Tarifentwicklung sowie am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten sowie an den Kriterien über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (EU-Mindestlohnrichtlinie). Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer verbindlich beschließen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:
  1. Durch das steuerliche Investitionssofortprogramm wird u.a. die Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 Euro erhöht.
  2. Hinsichtlich grenzüberschreitender Unternehmensbeteiligungen, grenzüberschreitender Forderungen und Verbindlichkeiten sowie grenzüberschreitender Zahlungen bestehen gemäß der Außenwirtschaftsverordnung Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank, diese wurden angepasst.
  3. Der gesetzliche Mindestlohn wird von derzeit 12,82 Euro brutto je Zeitstunde zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro und zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde erhöht.

Kommentar:

Neben den obigen Neuerungen wird auch die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 angepasst, so wird im nächsten Jahr der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent (2025 5,0 Prozent) betragen. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Dabei muss jedes Unterneh­men sei­ne Abgabeschuld für das vergangene Jahr selbst ermitteln und bis zum 31. März des Folge­jahres melden.


Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

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