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Gesetzliche Änderungen 2025

Autohaus-Artikel vom 25.01.2025
Ein neues Jahr beginnt. Damit treten auch neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kleinen Überblick über wichtige gesetzliche Änderungen in 2025 geben:

Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 bringt einige Änderungen steuerlicher Regelungen mit sich. Wichtige Änderungen sind dabei insbesondere:

Einkommensteuer

  • Eine Buchwertfortführung beteiligungsidentischer Schwesternpersonengesellschaften wird nun durch Einführung der Nr. 4 im § 6 Abs.5 Satz 3 EStG gesetzlich normiert. Eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke der Vorschrift liegt laut Gesetzesbegründung dann nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z.B. einer Komplementär-GmbH) sein.

  • Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung bei Photovoltaikanlagen soll von 15 kW (peak) durch die Änderung des § 3 Nr. 72 EStG auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steigen. Die Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit begünstigt sind. Zudem handelt es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Diese Neuregelung soll in Kraft treten für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 in Betrieb gehen, angeschafft oder erweitert werden.


Umsatzsteuer

  • Die Legaldefinition der Werklieferung gem. § 3 Absatz 4 Satz 1 UStG wird an die aktuelle Rechtsprechung angepasst: Demnach liegt eine Werklieferung nur dann vor, wenn der Werkunternehmer einen "fremden" Gegenstand be- oder verarbeitet.

  • Die Reform der Kleinunternehmerregelung wird zur Folge haben, dass die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr) auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben werden. Außerdem konnten bisher nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung wird es auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern ermöglichen, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

  • Für die Vorsteueraufteilung wird nun klargestellt, dass eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn es sich bei diesem Schlüssel um den einzig möglichen Aufteilungsmaßstab handelt. Der Gesamtumsatzschlüssel ist damit nachrangig zu anderen, präziseren und sachgerechten Methoden. Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein.

Erbschaftsteuer

  • Der Erbfallkostenpauschbetrags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. Dies gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt, entsteht.

  • Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen. Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG soll die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Regelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird.

E-Rechnung

Ab dem 01.01.2025 wird schrittweise die E-Rechnung in Deutschland verpflichtend im B2B-Bereich eingeführt. Danach sind im Inland ansässige Unternehmer für ihre im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze spätestens ab 2028 zur Ausstellung der E-Rechnung verpflichtet, wenn sie Leistungen an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbringen.
Eine wesentlich kürzere Übergangsfrist besteht hinsichtlich der Verpflichtung, ab dem 01.01.2025 solche E-Rechnungen empfangen zu müssen. Danach ist jeder Unternehmer immer dann verpflichtet, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen zu empfangen, wenn ein Lieferant oder Dienstleister seinerseits bereits freiwillig E-Rechnungen erstellt und versendet. Dies betrifft ausnahmslos jeden Unternehmer, der Lieferungen oder Leistungen für sein Unternehmen bezieht.

Mindestlohn – Mini- und Midijobs

Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 um 41 Cent auf 12,82 Euro. Damit erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 538 Euro auf 556 Euro monatlich.
Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns und damit der Geringfügigkeitsgrenze beginnt der sozialversicherungspflichtige Midijob bei 556,01 Euro.

Sozialversicherungswerte

Es gelten ab dem 01.01.2025 neue Beitragsbemessungsgrenzen:

  • Krankenversicherung (gilt auch für Pflegeversicherung), bundeseinheitlich

2024: 62.100 EUR (jährlich); 5.175,00 EUR (monatlich)
2025: 66.150 EUR (jährlich); 5.512,50 EUR (monatlich)

  • Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (Wichtig: ab dem 01.01.2025 entfällt die bisherige Trennung in „West“ und „Ost“, es gibt nur noch einheitliche Werte)

2024: 90.600 EUR (jährlich); 7.550 EUR (monatlich), „West“
2024: 89.400 EUR (jährlich); 7.450 EUR (monatlich), „Ost“
2025: 96.600 EUR (jährlich); 8.050 EUR (monatlich), „bundeseinheitlich“

  • Knappschaftliche Rentenversicherung

2024: 111.600 EUR (jährlich); 9.300 EUR (monatlich), „West“
2024: 110.400 EUR (jährlich); 9.200 EUR (monatlich), „Ost“
2025: 118.800 EUR (jährlich); 9.900 EUR (monatlich), „bundeseinheitlich“

Meldepflicht - Elektronische Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler

Eine weitere Neuheit in 2025 ist die lang angekündigte digitale Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS).
Zunächst sieht der Gesetzgeber noch eine gewisse Kulanz vor. Für eAS, die vor dem 01.07.2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen hat die Meldung bis spätestens 31.07.2025 zu erfolgen.
Systeme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Besitzübernahme gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das sog. ELSTER-Portal und kann dort auf drei unterschiedliche Wege erfolgen. Das sind die Direkteingabe, der Upload einer XML-Datei und die Datenfernübertragung.


Christin Sutera
Rechtsanwältin



Kurzfassung:

1. Das Jahressteuergesetz 2024 bringt einige steuerrechtlichen Änderungen mit sich, der lang ersehnte große Wurf ist dieses Steuergesetz aber auch wieder nicht.

2. Ab dem 01.01.2025 wird schrittweise die E-Rechnung in Deutschland verpflichtend im B2B-Bereich eingeführt. Danach ist jeder Unternehmer immer dann verpflichtet, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen zu empfangen, wenn ein Lieferant oder Dienstleister seinerseits bereits freiwillig E-Rechnungen erstellt und versendet.

3. Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 um 41 Cent auf 12,82 Euro. Damit erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 538 Euro auf 556 Euro monatlich.




Kommentar:

Die aufgelisteten Änderungen stellen lediglich eine Auswahl der zahlreichen gesetzlichen Änderungen zu Beginn des Jahres 2025 dar und sind nicht abschließend. Eine weitere Neuheit in 2025 ist die lang angekündigte digitale Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme. Danach müssen grundsätzlich elektronische Aufzeichnungssysteme ab 2025 innerhalb eines Monats nach Anschaffung, beziehungsweise Besitzübernahme oder Außerbetriebnahme über das Elster-Portal der Finanzverwaltung gemeldet werden. Für elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, gilt eine Übergangsregelung, in diesen Fällen hat die Meldung bis spätestens 31.07.2025 zu erfolgen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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