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Meldepflichten nach der Außenwirtschafts­verordnung (AWV)

RAW-Aktuell 8/2025
Hinsichtlich grenzüberschreitender Unternehmensbeteiligungen, grenzüberschreitender Forderungen und Verbindlichkeiten sowie grenzüberschreitender Zahlungen bestehen gemäß der Außenwirtschaftsverordnung Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank. Diese Meldepflichten bestehen ab Überschreiten bestimmter Schwellenwerte, welche kürzlich angepasst wurden.

Im Detail bestehen dabei aktuell folgende Meldepflichten:

Vermögen von Inländern im Ausland

Binnen 6 Monaten nach Bilanzstichtag bzw. Kalenderjahresende sind zu melden:
  1. Vermögen eines ausländischen Unternehmens, wenn dem Inländer mindestens 10 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind,
  2. Vermögen eines ausländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind, und
  3. Vermögen, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.

Besonderheiten sind bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren zu beachten.

Diese Meldepflicht entfällt,
  1. wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens, an dem der Inländer oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,
  2. wenn das Betriebsvermögen, das der ausländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet oder
  3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.

Vermögen von Ausländern im Inland

Binnen 6 Monaten nach Bilanzstichtag bzw. Kalenderjahresende sind zu melden:
  1. des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mindestens 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind,
  2. des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, und
  3. des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.

Diese Meldepflicht entfällt,
  1. wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer, die wirtschaftlich verbundenen Ausländer oder ein anderes von dem Ausländer oder von den wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängiges inländisches Unternehmen beteiligt sind, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,
  2. wenn das Betriebsvermögen, das der inländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte zugeordnet ist, 6 Millionen Euro nicht überschreitet,
  3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind, oder
  4. wenn das inländische oder das abhängige inländische Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Ausländer beteiligt sind, nicht erkennen kann, dass es sich bei den Ausländern um wirtschaftlich verbundene Ausländer handelt.

Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten

Monatlich bis zum zehnten Werktag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats haben Inländer ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.

Diese Meldepflicht entfällt für
  1. natürliche Personen und
  2. monetäre Finanzinstitute

Grenzüberschreitende Zahlungen

Bis zum siebten Werktag des folgenden Monats haben Inländer der Deutschen Bundesbank Zahlungen zu melden, die sie
  1. von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
  2. an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

Diese Meldepflicht entfällt für
  1. Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
  2. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren,
  3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben, und
  4. Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.

Das heißt, dass beispielsweise grenzüberschreitende Zahlungen für Dienstleistungen größer 50 000 Euro zu melden sind.

Als Zahlungen im Sinne dieser Regelungen gelten auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gelten ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten sowie auch die Übertragung von Kryptowerten.



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