Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

AKTUELLES RUND UM DIE CORONA-KRISE

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 14.01.2022
Die Corona-Krise beschäftigt die Unternehmer leider weiterhin sehr stark, daher wollen wir nachfolgend einen Überblick über aktuelle Maßnahmen geben.

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne
Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert haben, können nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, ihren häuslichen Bereich nicht zu verlassen und somit in Quarantäne zu bleiben.

Seit dem 1. November 2021 gilt für Ungeimpfte, dass eine Entschädigung gemäß § 56 Infek­tionsschutzgesetz nicht mehr bezahlt wird, wenn die Quarantäneanordnung durch eine Imp­fung hätte vermieden werden können.
Eine Ausnahme gilt für ungeimpfte Personen, die aufgrund ärztlicher Empfehlung keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben oder wenn für diesen Personenkreis für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.

In der Praxis gestaltet sich die Fallkonstellation schwierig, wenn eine unter Quarantäne ge­stellte Person nachweislich mit dem Coronavirus infiziert wurde.

Die Regierung hat klargestellt, dass jemand, der positiv auf Corona getestet wurde immer als „krank“ gilt und Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. anschließend Kran­kengeld erhält, unabhängig vom Impfstatus.

Der Grund ist, dass eine Impfung bekanntermaßen nicht zwingend vor einer Erkrankung schützt und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Ungeimpfter auch infiziert hätte, wenn er geimpft gewesen wäre.
Hat diese positiv getestete Person Symptome, bekommt sie vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom Arbeitgeber.
Wer infiziert ist, aber keine Symptome hat, geht meist auch nicht zum Arzt und kann keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen. In der Quarantäneanordnung wird schließlich auch bestätigt, dass ein Test auf das Coronavirus positiv ausgefallen ist.

Hier stellt sich für den Arbeitgeber dann die Frage, ob er den Lohn fortzahlen muss und ob er diesen gegebenenfalls von der Krankenkasse erstattet bekommt. Einige Krankenkassen ver­weigern die Erstattung aufgrund der fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Erschwerend kommt hinzu, dass viele Lohnabrechnungsprogramme für den Erstattungsantrag bei der Krankenkasse verlangen, dass ein Haken gesetzt wird, wenn eine Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung vorliegt. Ein Feld für „Quarantäne-bzw. Absonderungsanordnung“ gibt es im vorgenannten Fall nicht.

In der Praxis akzeptieren die meisten Krankenkassen nunmehr, wenn die Quarantäneanord­nung mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Beantragung der Erstattung im Abrech­nungsprogramm gleichgesetzt wird, indem das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheini­gung bestätigt wird.


Anpassung der Arbeitsschutzverordnung, 3G - Regel am Arbeitsplatz, Rückkehr der Home-Office-Pflicht
Seit dem 24.11.2021 gilt die „3G-Regel“ am Arbeitsplatz und Arbeitgeber müssen ihren Be­schäftigten bei Bürotätigkeiten wieder das Arbeiten im Homeoffice anbieten. Verlängert wur­den auch die Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz nach der Corona-Arbeitsschutzver­ordnung. Im Wesentlichen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein betrieb­liches Hygienekonzept zu erstellen und zu aktualisieren. Betriebsbedingte Personenkontakte sind weiterhin zu reduzieren. Die Pflicht des Arbeitgebers, zwei Tests pro Woche anzubieten, bleibt bestehen. Die Vorschriften gelten (zunächst) bis zum 19.03.2022.


Corona – Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 07.12.2021 mitgeteilt, dass die nachfolgenden verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen verlängert werden. Anbei die wichtigsten Eckpunkte des BMF-Schreibens:

Stundung im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuer­pflichtigen können bis zum 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stun­dung der bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31.03.2022 zu gewähren.
Über den 31.03.2022 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.06.2022 dauern­den Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen keine strengen Anforderungen zu stellen sein. Die Anträge dürfen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kön­nen.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
Wird dem Finanzamt bis zum 31.01.2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuld­ners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheb­lich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 31.03.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.01.2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstre­ckungsaufschubs für die bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30.06.2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuer­pflichtigen können bis zum 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpas­sung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stel­len. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
Für Anträge außerhalb der genannten Fälle und Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.06.2022 hinaus sollen die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten gelten.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Kommentar:
Durch die Corona-Krise werden Unternehmer immer wieder vor neue Herausforderungen ge­stellt. Neben dem täglichen Geschäft muss sich der Unternehmer jetzt noch zusätzlich um die Einhaltung von Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz kümmern. Zeitgleich geht die Po­litik aber bei der Überbrückungshilfe III Plus davon aus, dass Umsatzeinbrüche, die zurückzu­führen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art, wie Liefer- oder Materialengpässe, nicht coronabedingt sind. Damit wird für viele Kfz-Betriebe die Beantragung von Überbrü­ckungshilfen unmöglich, obwohl die Umsätze auf Grund der fehlenden Fahrzeuge wegbre­chen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

STEUERLUCHS vom 01.02.2023 – CORONA-ARBEITSSCHUTZ­VERORDNUNG ENDET AM 02.02.2023

Am 09.09.2022 hat der Bundestag die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die seit ...

RAW-Aktuell 01/2023 – AM 02.02.2023 ENDET DIE CORONA-ARBEITSSCHUTZ­VERORDNUNG

Am 09.09.2022 hat der Bundestag die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die seit ...

SONDERNEWSLETTER 3/2022 VOM 08.06.2022 – CORONA-HILFEN ENDEN AM 30.06.2022 - ANTRAGSFRIST ENDET AM 15.06.2022

Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfen werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu...

STEUERLUCHS VOM 06.04.2022 – ZWEITES ENTLASTUNGSGESETZ FÜR ENERGIEKOSTEN

Am 25.03.2022 hat sich die Ampel-Koalition auf ein zweites Entlastungspaket für Energie­kosten...