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AKTUELLES ZUR e‑RECHNUNG

STEUERLUCHS VOM 18.10.2023
Durch das Wachstumschancengesetz soll die obligatorische elektronische Rechnung eingeführt und die Regelungen für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert werden. Sollte das Gesetzgebungsverfahren wie geplant ablaufen, wird die e-Rechnung ab dem 01.01.2025 umgesetzt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens erste Hinweise veröffentlicht, ob die bereits bekannten Formate, Rechnungen nach dem XStandard und ZUGFeRD die Anforderungen an eine elektronische Rechnung erfüllen.

Nach aktuellem Sachstand soll eine e-Rechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen und die Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der EU-Richtlinie erfüllen.

Hierzu führt das BMF aus:
  • Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder sind zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht.
  • Nach dem BMF wird aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne jedoch aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass hierbei technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei jedoch bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.
  • Das BMF weist darauf hin, dass nach aktuellem Zeitplan alle Unternehmer ab dem 1.1.2025 verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.


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