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DAS WACHSTUMS­CHANCENGESETZ - STEUERLICHE ÄNDERUNGEN 2024

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 22.05.2024
Nach einem langen Gezerre zwischen Bundestag und Bundesrat, gibt es nun doch eine Einigung beim „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, kurz Wachstumschancengesetz. Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Der Bundestag hatte das Wachstumschancengesetz am 17.11.2023 in 2./3. Lesung verabschiedet. Der Bundesrat hatte zu dem Gesetz am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses hat der Bundesrat am 22.03.2024 zugestimmt. Leider wurden einige für die Steuerpflichtigen wichtige Änderungen, die im Entwurf des Gesetzes noch vorgesehen waren, nicht umgesetzt. Unter anderem wurden folgende Änderungen nun verabschiedet.

Einkommensteuer
  • Der Betrag für Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, steigt von derzeit 35 Euro auf 50 Euro. Diese Änderung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.
  • Für Elektrofahrzeuge wird die Preisobergrenze für die steuerliche Begünstigung der privaten Nutzung (1/4 der Bemessungsgrundlage) von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Diese Regelung tritt für Elektro-Pkw in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.
  • Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen.
  • Die Einführung einer degressiven AfA von 5 % für neue Wohngebäude gilt für Gebäude, deren Herstellung nach dem 30. September 2023 beginnt und bis zum 1. Oktober 2029 abgeschlossen ist.
  • Die Regelungen für Sonderabschreibungen im Mietwohnungsneubau gelten für Baumaßnahmen auf Grundlage eines Bauantrags, der zwischen dem 31. August 2018 und dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellt wird. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
  • Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs.5 EStG beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 %der Investitionskosten abgeschrieben werden.
  • Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer steigt von 8 EUR auf 9 EUR und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gültig.
  • Die Beschränkung des Verlustvortrags wird für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angepasst.
  • Die Thesaurierungsbegünstigung wird durch verschiedene Maßnahmen verbessert. So wird u.a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung.
  • Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird angehoben. Die Anhebung der Freigrenze von 600 EUR auf 1.000 EUR tritt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 in Kraft.

Körperschaftsteuer
  • Das Wachstumschancengesetz ermöglicht jetzt allen Personengesellschaften die Option zur Körperschaftsbesteuerung (gültig ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung).

Gewerbesteuer
  • Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent auf 20 Prozent.

Umsatzsteuer
  • Verpflichtung zur Nutzung der eRechnung grundsätzlich ab 2025 im B2B-Bereich, wobei Übergangsregelungen die Fortführung alternativer Rechnungsformate bis Ende 2026/2027 gestatten. Endgültige Pflicht dann ab dem Jahr 2028.
  • Befreiung von der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Kleinunternehmer mit einer Steuerlast unter 2.000 EUR, ab dem Besteuerungszeitraum 2025.
  • Anhebung der Umsatzgrenze bei der Ist-Besteuerung von 600.000 EUR auf 800.000 EUR, wirksam ab 2024.

Abgabenordnung
  • Einführung eines Verfahrens zur gemeinsamen Risikobewertung mit anderen Staaten zur Einschätzung von steuerlichen Risiken, wirksam ab dem Tag nach der Verkündung.
  • Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht, die Umsatzgrenze wird von derzeit 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben, die Gewinngrenze von derzeit 60.000 Euro auf 80.000 Euro.
  • Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, Erhöhung der Einkunftsgrenze für die erweiterte Aufbewahrungspflicht von 500.000 Euro auf 750.000 Euro, gültig ab VZ 2027.

Unter anderem wurden folgende Punkte nicht umgesetzt:

Einkommensteuer
  • Die Erhöhung des Freibetrags bei Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro pro Teilnehmer wurde nicht eingeführt. Seit der Euro Einführung im Jahr 2002 wurde der Betrag nicht mehr angepasst, somit seit 22 Jahren und das bei den stetig steigenden Preisen, vor allem auch in der Gastronomie.
  • Es gibt keine Freigrenze in Höhe von 1.000 Euro für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde nicht von 800 Euro auf 1.000 Euro angepasst.
  • Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurden nicht angehoben.
  • Der Fördersatz für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wurde nicht angehoben.
Es ist bedauerlich, dass die obigen Punkte nicht umgesetzt wurden, da diese wirklich eine Erleichterung für die Steuerpflichtigen gebracht hätten. Somit bliebt das Fazit, lange hat die Politik gestritten, richtige Erleichterungen gibt es aber nicht.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



Kommentar:
Die deutsche Wirtschaft schreibt rote Zahlen, im Gesamtjahr 2023 ist das BIP um 0,3 Prozent geschrumpft und für das Jahr 2024 wurde die Prognose vor kurzem erst auf ein Wachstum von 0,1 Prozent korrigiert. Diese Aussichten sollten der Politik eigentlich Ansporn genug sein, steuerliche Anreize zu schaffen. Leider weit gefehlt, nach einem langen Hickhack wurde nun das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz Wachstumschancengesetz – auf den Weg gebracht. Wenn man sich die Regelungen im Einzelnen anschaut, klingt der Name des Gesetzes wie blanker Hohn.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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