ANHEBUNG SCHWELLENWERTE FÜR BETRIEBSGRÖßENKLASSEN STEUERLUCHS
STEUERLUCHS VOM 24.04.2024
Die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen wurden angehoben, am 16.04.2024 wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ verkündet. Die Vorschriften gelten für Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahr und dürfen bereits ein Jahr vorher angewendet werden. Nach dem Handelsgesetzbuch gibt es nun folgende Schwellenwerte:
Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der oben bezeichneten Merkmale überschreiten.
Hinweis:
Die Anhebung kann für einige Unternehmen auch Auswirkungen hinsichtlich der anstehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung haben.