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ANHEBUNG SCHWELLENWERTE FÜR BETRIEBSGRÖßEN­KLASSEN STEUERLUCHS

STEUERLUCHS VOM 24.04.2024
Die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen wurden angehoben, am 16.04.2024 wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ verkündet. Die Vorschriften gelten für Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahr und dürfen bereits ein Jahr vorher angewendet werden. Nach dem Handelsgesetzbuch gibt es nun folgende Schwellenwerte:

Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:


Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:


Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:


Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der oben bezeichneten Merkmale überschreiten. 


Hinweis:
Die Anhebung kann für einige Unternehmen auch Auswirkungen hinsichtlich der anstehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung haben.




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